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Erbschaftsteuer: Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer / 3.2 Berechnung bei nur Auslandsvermögen

Christoph Wenhardt
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Hat der Erwerber nur Auslandsvermögen erhalten, wird die gesamte ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Großvater G mit Wohnsitz in Deutschland hat seine Enkelin EN zur Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass von G setzt sich nur aus Auslandsvermögen i. H. v. 450.000 EUR zusammen.

Auf dieses Vermögen hat EN eine ausländische Erbschaftsteuer i. H. v. 15.000 EUR (umgerechnet) entrichtet. Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem ausländischen Staat soll es nicht geben.

EN stellt einen Antrag auf Anrechnung der ausländischen Steuer. Einen Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens und die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer hat EN erbracht.

EN ist in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, da G in Deutschland seinen Wohnsitz hatte.[1] Daher wird der gesamte Vermögensanfall bei EN von der deutschen Besteuerung erfasst, d. h. auch das Auslandsvermögen. Da es zwischen Deutschland und dem Staat, aus welchem das Vermögen des G stammt, kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, ist der EN auf ihren Antrag die gezahlte ausländische Erbschaftsteuer anzurechnen. Das Vermögen des G besteht nur aus ausländischem Vermögen, daher wird der EN die Steuer voll angerechnet.[2]

Die Erbschaftsteuer für EN berechnet sich wie folgt:

 
Vermögensanfall (Auslandsvermögen) 450.000 EUR
Abzüglich Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) . /.15.000 EUR
Abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) ./. 200.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) 235.000 EUR
Erbschaftsteuer (11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 25.850 EUR
Abzüglich anzurechnende ausländische Steuer ./.15.000 EUR
Endgültige festzusetzende Erbschaftsteuer 10.850 EUR

Sofern die anzurechnende ausländische Steuer höher ist als die deutsche Steuer, wird der Steuer...

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