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Erbfall: Vermögensübergang, wichtige Formalien, Erbschein

Ernst Andreas Kolb
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Zusammenfassung

Verstirbt ein naher Angehöriger, sind schon kurz nach dem Tod viele Formalitäten zu erledigen. Die Erben, die mit ihrer Trauer ohnehin schon genug belastet sind, sind oftmals überfordert, weil sie nicht wissen, welche Stellen zu benachrichtigen und welche Anträge zu stellen sind. Hinzu kommen hohe und meist unerwartete Kosten, wie z.B. für die Beerdigung, und die Frage von welchen Stellen Geldzahlungen zu erwarten sind. Gleiches gilt für die Frage, wer noch gegen den Erblasser[1] offene Forderungen innehat. Im Folgenden soll eine Anleitung über die in einem Erbfall notwendigen Formalitäten gegeben werden. Zudem werden die Rollen der Beteiligten und die Erbscheinserteilung – auch bei grenzüberschreitenden Erbfällen – dargestellt.

[1] Im Folgenden wird allein um der einfacheren Lesbarkeit Willen ausschließlich die männliche Form (Erblasser, Erbe, Beteiligter, Anspruchsteller etc.) genannt; selbstverständlich sollen sich alle Leser:innen von diesem Beitrag angesprochen fühlen!

1 Was bedeutet der Erbfall rechtlich?

Als Erbfall wird bezeichnet, wenn infolge des Todes einer Person deren gesamtes Vermögen kraft Gesetzes auf den Alleinerben oder mehrere Erben (Erbengemeinschaft) übergeht (Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB).

Für den Vermögensübergang kommt es auf ein wie auch immer geartetes Handeln der Beteiligten nicht an. Der Erbe erlangt mit dem Erbfall sowohl Eigentum als auch Besitz (§ 857 BGB) an dem Nachlass. Eine persönliche Inbesitznahme der Vermögensgegenstände durch die Erben ist dafür nicht erforderlich; es genügt der mittelbare Besitz (§ 868 BGB). Dennoch ist die Rechtsstellung des Erben nur eine vorläufige, denn er hat die Möglichkeit das Erbe innerhalb von 6 Wochen (formgültig durch eine öffentlich beurkundete Erklärung) auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beginnt mit der Kenntnis vom Erbfall bzw. der Erbeinsetzung.

Unternimmt der gesetzliche oder testamentarische Erbe innerhalb dieser recht kurz bemessenen Frist nichts, gilt dies als Annahme der Erbschaft. Die Annahme der Erbschaft ist in Deutschland bedingungsfeindlich.[1]

Wird das Erbe ausgeschlagen, kann man die Ausschlagung unter engen Voraussetzungen anfechten, nicht jedoch umgekehrt.

[1] Anders z.B. in Österreich, wo man eine "Verlassenschaft" zunächst unter Vorbehalt annehmen (bedingte Erbantrittserklärung) und den Eintritt in die Erbenstellung danach noch immer ablehnen kann, wenn der Nachlass wenig werthaltig oder gar lästig zu werden verspricht (§§ 803 ff. AGBGB).

1.1 Zeitpunkt des Erbfalls

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Erbfall ist nicht der Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung, sondern der tatsächliche Todeseintritt. Dabei kommt es u. U. auf den exakten Todeszeitpunkt an, z. B. wenn der Erblasser noch kurz bevor er verstorben ist selbst Erbe eines anderen Verstorbenen geworden ist. Ist der Fall des "gleichzeitigen Versterbens" von Erblassern (Eltern bzw. Eheleuten) nicht testamentarisch geregelt, kann das erhebliche Rechtsfolgen für vermeintliche Anspruchsteller nach sich ziehen, da es mitunter an dem für die Erbfolge günstigen Nachlasserwerb "für eine logische juristische Sekunde" fehlen kann. Ungünstigstenfalls geht ein Nachlass vollständig an den "falschen" Teil der Familie. Daher kommt der genauen Dokumentation des Zeitpunkts des Todeseintritts in manchen Fällen äußerst hohe Bedeutung zu.

1.2 Todeserklärung

Sollte Unklarheit über die Frage bestehen, ob eine Person verstorben ist – dies kann z. B. im Zusammenhang mit Kriegswirren, Unglücksfällen, an denen eine Vielzahl von Personen beteiligt sind, oder längerem Vermisstsein der Fall sein –, können diese Unklarheiten durch eine Todeserklärung ausgeräumt werden, die im Rahmen eines besonderen Aufgebotsverfahrens beseitigt werden, das im Verschollenheitsgesetz (VerschG) geregelt ist. Eine derartige Todeserklärung wird durch das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Vermisste seinen letzten Wohnsitz hatte, auf Antrag einer hierzu berechtigten Person mittels Beschlusses erlassen. Allerdings haben potenzielle Erben hier – von Kriegsfällen abgesehen, vgl. § 4 VerschG – lange Wartefristen hinzunehmen, ehe es zu einer Todeserklärung kommen darf.[1]

[1] 10 Jahre (bzw. bei über 80-Jährigen 5 Jahre) ab Schluss des Jahres, in dem es ein letztes "Lebenszeichen" des Verschollenen gegeben hat, § 3 Abs. 1 VerschG. Personen unter 25 Jahren dürfen nicht für verschollen erklärt werden, § 3 Abs. 2 VerschG.

2 Formalitäten

2.1 Totenschein

Nach Feststellung des Todes eines Menschen durch den Arzt,[1] stellt dieser einen Totenschein aus. Der Totenschein enthält personenbezogene Angaben zum Verstorbenen, den zuletzt behandelnden Arzt, Sterbezeitpunkt und Sterbeort, Warnhinweise (zu Infektionsgefahren), die Todesart (natürlich oder nicht natürlich infolge Operation, Tötung, Unfall, Suizid oder ungeklärter Ursache) und Angaben des ausstellenden Arztes. In einem vertraulichen Teil werden noch Anzeichen des Todes (Fäulnis, Totenstarre oder Totenflecken) sowie detaillierte Angaben zur Todesursache mitgeteilt.

Wurde wegen Zweifeln an der Natürlichkeit des Todes die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, so muss bei dieser die Freigabe...

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