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Entziehungsbeschluss: Abmahnung / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, wer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertritt, wenn es keinen Verwalter gibt, und wie eine Abmahnung gestaltet sein muss.

Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Die Wohnungseigentümer können nichts Anderes beschließen. Es ist aber möglich, dass jeder Wohnungseigentümer für sich einen Wohnungseigentümer zum Vertreter bestimmt.

Entziehungsbeschluss

Einem Entziehungsbeschluss, den das LG zu Recht für notwendig erachtet, muss eine Abmahnung vorausgehen. Ihr Zweck besteht darin, dem Wohnungseigentümer ein bestimmtes, als Entziehungsgrund beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen, verbunden mit der Aufforderung, das Verhalten zur Vermeidung eines Entziehungsbeschlusses aufzugeben oder zu ändern. Sie muss vor einem Entziehungsbeschluss – vor dem sie warnt – ausgesprochen werden und ausreichend bestimmt darüber informieren, was zu tun ist, um die Folgen des § 17 Abs. 1 WEG zu vermeiden. Die Abmahnung soll dem Betroffenen eine Möglichkeit zur Verhaltensänderung geben und diese berücksichtigen.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltungen müssen wissen, dass einer Entziehung nach § 17 Abs. 1 WEG nach h. M. ein Entziehungsbeschluss vorausgehen muss. Ferner müssen sie wissen, wie man richtig abmahnt.

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