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Entziehungsbeschluss: Abmahnung / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Das LG meint auf die zweite Frage, die Ermächtigung des X sei unwirksam! Nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG werde die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn es – wie im Fall – keinen Verwalter gebe, durch alle Wohnungseigentümer vertreten. Etwas Anderes könne nicht beschlossen werden.

Ein Entziehungsbeschluss sei hingegen möglich. Er widerspreche im Fall aber einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Es gebe nämlich keine ausreichende Abmahnung. Eine Abmahnung hätte klarmachen müssen, dass K sein Verhalten ändern müsse, um sein Wohnungseigentum nicht zu verlieren. Eine Abmahnung müsse daher jedenfalls zum Ausdruck bringen, dass das weitere Verbleiben des Störers in der Gemeinschaft auf dem Spiel stehe, wenn er weitere, gleichgelagerte Verstöße begehe. Daran fehle es. Im Übrigen habe X den K nicht für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abmahnen können. Die Abmahnung wäre nur im Wege der actio pro socio möglich gewesen, deren Übertragung auf das Wohnungseigentumsrecht der BGH aber abgelehnt habe.

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