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Entziehung des Wohnungseigentums / 3.2 Grobe Pflichtverletzung

Alexander C. Blankenstein
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Die Voraussetzungen einer Entziehung des Wohnungseigentums sind erfüllt, wenn der betreffende Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 WEG obliegenden Pflichten verstößt.

 
Achtung

Anzahl gravierender Pflichtverstöße

Nicht abschließend geklärt ist, ob angesichts des Wortlauts des § 17 Abs. 2 WEG insgesamt mindestens 3 gravierende Pflichtverstöße vorliegen müssen oder nur 2. Der Wortlaut: "trotz Abmahnung wiederholt" lässt beide Auslegungen zu. Die h. M. fordert insgesamt mindestens 3 Pflichtverstöße – einer vor der Abmahnung, 2 nach der Abmahnung.[1]

Da das Entziehungsrecht selbst nach § 17 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet ist, hat in erster Linie auch sie die Abmahnung zu erteilen und zwar durch den Verwalter als ihr Vertretungsorgan. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 wird uneinheitlich beurteilt, ob der Verwalter ohne entsprechende Beschlussfassung der Wohnungseigentümer eine Abmahnung erteilen kann, da diesem nur das Recht obliegt, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung von untergeordneter Bedeutung für die Wohnungseigentümer zu treffen. Da die Abmahnung letztlich eine Vorstufe des Entziehungsverfahrens darstellt, könnte dies zweifelhaft sein. Der BGH[2]

hat insoweit klargestellt, dass der Verwalter hierzu auch im Innenverhältnis unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG zur Abwendung eines Nachteils befugt ist, wenn eine Abmahnung ohne Zeitverzug geboten und ein Zuwarten bis zur nächsten Eigentümerversammlung untunlich ist. Hieraus folgt, dass eine Abmahnung nicht mehr unter § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG fällt, wonach der Verwalter eigenständig Maßnahmen treffen darf, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Eine dennoch erfolgte Abmahnung durch den Ver...

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