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Entspannung: Bedeutung für Mitarbeiter und Führungskräfte / 3.1 Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen (GB psych)

Janina Roth
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Vor dem Hintergrund immer weiter steigender Präsenz von psychischen Belastungen und Erkrankungen und dem Ziel, eine gesunde und produktive Erwerbsbevölkerung zu fördern und aufrechtzuerhalten, wurde 2013 eine Präzisierung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vorgenommen. Arbeitgeber – unabhängig von der Betriebsgröße – sind nun verpflichtet, neben einer "klassischen" Gefährdungsbeurteilung zusätzlich auch psychische Belastungen am Arbeitsplatz mittels einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen (GB psych) zu erheben, zu bewerten und ggf. Maßnahmen abzuleiten. In § 4 Nr. 1 ArbSchG heißt es jetzt: "Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird". Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG müssen bei Gefährdungsbeurteilungen explizit auch Gefährdungen berücksichtigt werden, die sich durch "psychische Belastungen bei der Arbeit" ergeben und dabei die Arbeitsbedingungen, -anforderungen sowie Ausführungsbedingungen und nicht den psychischen Zustand einer Person bewerten. Sie entspricht in ihrem Kern einem Audit zur Qualität der Arbeitsgestaltung. Es wird empfohlen, die GB psych als einen strukturierten Prozess anzulegen, in bestehende Gremien der Arbeitssicherheit einzubauen sowie die Beschäftigten zu beteiligen. Die Planungs- und Durchführungspflicht der GB psych liegt beim Arbeitgeber; allerdings muss er diese nicht selbst durchführen, sondern kann externe Fachkräfte beauftragen oder hinzuziehen.

Die abgeleiteten Arbeitsschutzmaßnahmen einer Gefährdungsbeurteilung können nachweislich zu Kosteneinsparungen (Vermeidung von Arbeitsunfällen und beruflich bedingten Erkrankungen, Verringerung der Fehlzeiten) und Ökonomisierungen von Ar...

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