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Entsendung: Anwendung von Abkommensrecht / 2.1.6 Deutsch-moldauisches Abkommen

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Nach dem deutsch-moldauischen Abkommen liegt eine Entsendung vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Tätigkeit aus.
  • Die Person ist gewöhnlich im Entsendestaat beschäftigt.
  • Die Person wird im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses entsandt. Sie bleibt weiterhin in der Organisation des entsendenden Unternehmens eingegliedert, der Entgeltanspruch richtet sich weiter gegen das entsendende Unternehmen und der Arbeitgeber übt im Entsendestaat das Direktionsrecht aus. Des Weiteren wird das Arbeitsentgelt weiter vom entsendenden Unternehmen gezahlt, sofern die Entsendung die Dauer von 2 Monaten überschreitet.
  • Die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und es galten für die Person mindestens für 2 Monate die deutschen Rechtsvorschriften. Weiterhin muss die Möglichkeit bestehen, dass diese Person nach der Entsendung im Entsendestaat weiterbeschäftigt wird.
  • Die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat.

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