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Entschädigungen / 7.2 Teilauszahlung in mehreren Jahren

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Nur unter besonderen Umständen begünstigt die Rechtsprechung einen auf 2 Jahre verteilten Zufluss. Die verteilte Auszahlung ist unschädlich, wenn die Entschädigung ursprünglich in Form einer Einmalzahlung geleistet werden sollte und die Gründe für den verteilten Zufluss beim Arbeitgeber liegen. Dies kann z. B. darin begründet sein, dass dem Arbeitgeber die Mittel nicht früher zur Verfügung stehen.

Geringfügige Teilzahlung in späteren Zeiträumen unschädlich

Unabhängig davon, auf wessen Veranlassung ein verteilter Zufluss vorgenommen wird, beanstandet die Finanzverwaltung dies nicht, sofern nur ein geringfügiger Teilbetrag in einem anderen Veranlagungszeitraum erfolgt. Aus Vereinfachungsgründen wird von einer geringfügigen Teilleistung ausgegangen, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.[1]

 
Wichtig

Geringfügigkeit nicht an starre Prozentgrenze gebunden

Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.[2]

Keine Tarifbegünstigung bei geplanter Teilauszahlung

Fließt eine Abfindung dem Arbeitnehmer in nahezu 2 gleich hohen Teilbeträgen zu, wird hierfür mangels Zusammenballung keine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung gewährt. Dies gilt selbst dann, wenn der Grund für diese Teilzahlungen in der Insolvenz des Arbeitgebers liegt.[3]

Bei einem zeitlichen Abstand zweier selbstständiger Entschädigungszahlungen von 6 Jahren fehlt der für die Beurteilung der Einheitlichkeit einer Entschädigungsleistung erforderliche zeitliche Zusammenhang, sodass beide Teilzahlungen für sich genommen zu einer ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung führen können.[4]

[1] BMF, Schreiben v. 4.3.2016, IV C 4-S 2290/07/10007 :031, BStBl 2016 I S. 277.
[2] BMF, Schreiben v. 4.3.2016, IV C 4-S 2290/07/10007 :031, BStBl 2016 I S. 277.
[3] BFH, Urteil v. 14.4.2015, IX R 29/14, BFH/NV 2015 S. 1354.
[4] BFH, Urteil v. 11.10.2017, IX R 11/17, BStBl 2018 II S. 706.

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