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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende / 1.2 Alleinstehender Steuerpflichtiger

Vanessa Voit
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Nach § 24b Abs. 1 EStG können nur alleinstehende Steuerpflichtige den Entlastungsbetrag abziehen. Als Alleinstehende definiert § 24b Abs. 2 EStG Personen,

  • die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens[1] erfüllen oder die verwitwet sind

    und

  • die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese Person steht ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein volljähriges Kind i. S. d. § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG, das einen gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst oder einen freiwilligen Wehrdienst geleistet oder eine befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat. Eine Ausnahme galt auch bei der Aufnahme von Flüchtlingen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg.[2]

Im Rahmen des Abzugs des Entlastungsbetrags im Trennungsjahr und im Jahr der Eheschließung gelten Besonderheiten.[3]

[1] § 26 Abs. 1 EStG.
[2] S. Abschnitt 1.2.1.
[3] S. Abschnitt 2.2.

1.2.1 Splittingverfahren

Ehegatten, die im VZ nicht dauernd getrennt leben und die Voraussetzungen von § 26 EStG für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen, sind grundsätzlich vom Abzug des Entlastungsbetrags ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Wahl der Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG. Nach § 2 Abs. 8 EStG gelten die Regelungen des Splittingverfahrens auch für Lebenspartner. Ausnahmen gelten jedoch für Steuerpflichtige, die im Jahr der Trennung oder Eheschließung oder Verpartnerung als Ehegatte oder Lebenspartner nach §§ 26 ff. EStG einzeln oder zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Danach sind Steuerpflichtige anspruchsberechtigt, die

  • während des gesamten VZ nicht verheiratet oder verpartnert (ledig oder geschieden) sind,
  • verheiratet oder verpartnert sind, aber dauernd getrennt leben,
  • im VZ eine Ehe schließen,
  • verwitwet sind ode...

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