Art. 17 OECD-MA: (Unterhaltungs-)Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet des Artikels 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) (…)
Gem. Art. 17 Abs. 1 OECD-MA können Einkünfte, die in einem Staat ansässige Person als Künstler oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, ungeachtet des Art. 15 OECD-MA im anderen Staat (Tätigkeits- bzw. Quellenstaat) besteuert werden. Der Ausdruck "Künstler" umfasst u. a. Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker. Die Vorschrift bezieht sich nur auf Künstler, die unmittelbar oder mittelbar (über die Medien) in der Öffentlichkeit auftreten und dabei Darbietungen erbringen, die künstlerischen oder unterhaltenden Charakter besitzen (vortragende Künstler) (Stockmann, in: Vogel/Lehner, Art. 17 OECD-MA, Rz. 22). Unerheblich ist, ob der Künstler haupt- oder nebenberuflich, selbständig oder als Arbeitnehmer tätig ist. Nicht erfasst werden werkschaffende Künstler (z. B. Maler, Bildhauer, Komponisten, Bühnenbildner, Choreographen, Drehbuchautoren, Regisseure, Kameramänner, Cutter, Tontechniker, Filmproduzenten und Schriftsteller) (BMF vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350, Rz. 80). Gleiches gilt für Hilfs- und Verwaltungspersonal (z. B. im technischen und kaufmännischen Bereich): auch sie erbringen keine künstlerische oder darbietende Tätigkeit. Lassen sich zu beurteilende Tätigkeiten nicht eindeutig zuordnen bzw. voneinander abgrenzen (z. B. weil die Herstellung eines Werks mit einer künstlerischen Darstellung ineinanderfließt) (Mischfälle), ist auf den Schwerpunkt der Tätigkeit im Tätigkeitsstaat abzustellen. Gegebenenfalls sind die Einkünfte aufzuteilen (Stockmann, in: Vogel/Lehner, Art. 17 OECD-MA, Rz. 25, 25a, 26).
Ein "Sportler" ist eine Person, die unmittelbar oder mittelbar (über die Medien) in der Öffentlichkeit eine körperliche oder geistige Tätigkeit ausübt. Der Begriff ist weit auszulegen und umfasst Freizeitsportler ebenso wie Hochleistungssportler, Einzel- und Mannschaftssportarten, Wettkämpfe und Sportveranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (z. B. Schaukampf oder Eisrevue). Er ist nicht begrenzt auf die klassischen Disziplinen (wie Fußball, Tennis, Motorsport), sondern erfasst auch weniger übliche Aktivitäten und Denksportarten (Billard, Schach oder Bridge) (Wassermeyer, in: Wassermeyer, Art. 17 OECD-MA, Rz. 28 mit weiteren Beispielen). Unerheblich ist, ob der Sportler seine sportliche Betätigung selbständig oder als Arbeitnehmer ausübt. Sporttrainer und Schiedsrichter werden nicht von der Vorschrift erfasst. Sie betätigen sich zwar sportlich, treten jedoch nicht als Wettkämpfer auf (BFH vom 20.12.2017, I R 98/15, IStR 2018, 238). Auch zusätzliche Tätigkeiten wie nicht-öffentliche Testfahrten fallen nicht unter die Vorschrift.
Von Art. 17 Abs. 1 OECD-MA erfasst werden insbesondere
- Gagen und Honorare,
- Löhne und Gehälter,
- Startgelder, Preisgelder und Siegprämien (inklusive Sachleistungen),
- Erfolgsprämien,
- Ablösegelder und
- Aufwandsersatz bzw. Aufwandspauschalen.
Einkünfte aus Vermittlungsleistungen fallen hingegen nicht unter Art. 17 Abs. 1 OECD-MA. Art. 17 Abs. 1 OECD-MA stellt nicht darauf ab, ob ein Entgelt von dem Veranstalter oder einem Dritten (z. B. Sponsor) geleistet wird. Unerheblich ist auch, ob die Zahlung unmittelbar an den Künstler bzw. Sportler oder an eine von ihm beauftragte Person erfolgt. Entscheidend ist lediglich, dass die Zahlung dem Künstler oder Sportler steuerlich zuzurechnen ist. Die entsprechende Beurteilung erfolgt nach den nationalen Vorschriften des Anwenderstaates (Wassermeyer, in: Wassermeyer, Art. 17 OECD-MA, Rz. 35). Auch nachträglich geleistete Vergütungen zählen zu den Einkünften i. S. d. Art. 17 Abs. 1 OECD-MA. Voraussetzung ist, dass diese im Zeitpunkt der Darbietung bereits vertraglich vereinbart war und sich ausdrücklich auf diese bezogen hat (Stockmann, in: Vogel/Lehner, Art. 17 OECD-MA, Rz. 42a).
Nicht zu den Einkünften i. S. d. Art. 17 Abs. 1 OECD-MA zählen hingegen Vergütungen für "passive" Leistungen, wie z. B. Entschädigungen oder Versicherungsprämien für ausgefallene Veranstaltungen und Vergütungen für vertraglich vereinbarte Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbote (Wassermeyer, in: Wassermeyer, Art. 17 OECD-MA, Rz. 36).
Voraussetzung für die abkommensrechtliche Zuweisung des Besteuerungsrechts ist zunächst, dass es sich bei dem Vergütungsgläubiger um eine Person handelt, die i. S. d. jeweiligen DBA im anderen Vertragsstaat ansässig ist (persönlicher Anwendungsbereich, Art. 1 OECD-MA). Der Ausdruck "Person" umfasst insbes. natürliche Personen sowie Gesellschaften, d. h. juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b OECD-MA). Da Art. 17 Abs. 1 OECD-MA e...