Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Entlastung des Verwalters (WEMoG) / 3.1 Allgemein

Alexander C. Blankenstein
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Mit der Entlastung billigen die Wohnungseigentümer die zurückliegende Amtsführung des Verwalters für den jeweils genannten Zeitraum als dem Gesetz, der Gemeinschaftsordnung und seinen vertraglichen Pflichten entsprechend. Gleichzeitig sprechen die Wohnungseigentümer dem Verwalter auf diese Weise für die künftige Verwaltertätigkeit ihr Vertrauen aus.[1] Dabei hat die Entlastung rechtlich die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses gegenüber dem Verwalter gemäß § 397 Abs. 2 BGB, das jegliche nicht aus einer Straftat resultierenden Schadensersatzansprüche und anderen konkurrierenden Ansprüche wegen solcher Vorgänge ausschließt, die die Wohnungseigentümer bei gehöriger, zumutbarer Sorgfalt mindestens hätten erkennen können.[2]

 
Hinweis

Keine Entlastung für strafbare Handlungen

Für strafbare Handlungen kann dem Verwalter niemals "Entlastung" erteilt werden, selbst wenn diese den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung positiv bekannt waren.[3]

 
Praxis-Beispiel

Fehlbuchung und Unterschlagung

Die Mitarbeiterin der Vorverwalterin hatte eine Fehlbuchung in Höhe von 3.000 EUR zulasten der ehemals verwalteten Eigentümergemeinschaft veranlasst. Für die entsprechende Wirtschaftsperiode wurde der Verwalterin Entlastung erteilt. Der Nachfolgeverwalter deckte Unterschlagungen der Vorverwalterin auf. In diesem Zusammenhang begehrte die Wohnungseigentümergemeinschaft neben den unterschlagenen Geldern auch Ersatz für die 3.000 EUR aufgrund der Fehlbuchung.

Die Klage musste bezüglich der Fehlbuchung in Höhe von 3.000 EUR scheitern. Der hieraus entstandene Schadensersatzanspruch war durch die Entlastung der Vorverwalterin für das betreffende Geschäftsjahr nachträglich erloschen.[4] Freilich war die Klage aber insoweit erfolgreich, als sie die unterschlagenen Gelder zum Gegenstand hatte.

 
Praxis-Tipp

Entlastung sollte seitens der Eigentümer nicht erteilt werden

Wie das Beispiel zeigt, sind die 3.000 EUR infolge fahrlässiger Fehlbuchung durch den Verwalter im Zuge der Entlastung für die Eigentümergemeinschaft unrettbar verloren. Aus diesem Grund sollte dem Verwalter aus Sicht der Wohnungseigentümer niemals Entlastung erteilt werden. Ist ein entsprechender Beschlussantrag zur Tagesordnung gestellt und stimmen die Wohnungseigentümer mehrheitlich gegen eine Entlastung, hatte der Verwalter bereits vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kein Rechtsschutzbedürfnis mit Blick auf eine entsprechende Anfechtungsklage, da er keinen Anspruch auf Entlastung hat. Seit Inkrafttreten des WEMoG hat der Verwalter bereits kein Recht mehr, eine Beschlussklage nach § 44 WEG zu erheben.

Die Entlastung bezieht sich stets ausschließlich auf die gemeinschaftlichen und durch die GdWE geltend zu machenden Ansprüche, nicht auch auf die individuellen Ansprüche einzelner Eigentümer im Zusammenhang mit deren Sondereigentum.

 
Praxis-Beispiel

Verzögerte Beschlussdurchführung

Im Bereich einer Wohnung waren mangels ausreichender Isolierung Feuchtigkeitsschäden an der Außenwand aufgetreten. Die Wohnungseigentümer hatten entsprechende Erhaltungsmaßnahmen beschlossen. Nachdem der Verwalter den Beschluss auch nach Ablauf eines Jahres noch nicht umgesetzt hatte, war die Wohnung mittlerweile unbewohnbar geworden. Dem Verwalter wurde im Rahmen der Eigentümerversammlung bestandskräftig Entlastung erteilt.

Der dargestellten Konstellation liegt die frühere Rechtslage zugrunde, nach welcher der Verwalter gegenüber den Wohnungseigentümern zur Beschlussdurchführung verpflichtet war.[5]

Die Pflicht zur Beschlussdurchführung trifft seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 die GdWE, da ihr nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt.[6] Der Verwaltervertrag entfaltet seit Inkrafttreten des WEMoG keine Schutzwirkung mehr zugunsten der Wohnungseigentümer.[7] Geschädigte Wohnungseigentümer können Ansprüche also nicht direkt gegen den Verwalter sondern nur gegen die GdWE geltend machen. Wird dem Verwalter nun Entlastung erteilt, hat die Gemeinschaft keinen Regressanspruch mehr gegen den Verwalter.

Weitere Konsequenzen erteilter Entlastung

  • Ist dem Verwalter Entlastung erteilt worden, so stand der Entlastungsbeschluss nach früherer Rechtslage auch einer Abberufung des Verwalters oder einer Kündigung des Verwaltervertrags entgegen, soweit Abberufung oder Kündigung auf Gründe gestützt wurden, die vom Entlastungsbeschluss umfasst waren.[8]

    Nach nunmehr auf Grundlage des WEMoG geltender Rechtslage ist zu differenzieren: Die Abberufung des Verwalters kann jederzeit auch grundlos erfolgen. Auch ein Entlastungsbeschluss steht der Abberufung nicht entgegen. Allerdings kann die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags nicht auf Gründe gestützt werden, die vom Entlastungsbeschluss umfasst sind.[9] Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG endet der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung des Verwalters. Wurde also dem Verwalter Entlastung erteilt und ist die Vertragslaufzeit nicht an den Bestellungszeitraum gekoppelt, kann der Verwalter bis zu 6 Monate nach seiner ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Rechtssicher und effizient: Praxisfälle für den WEG-Verwalter
Praxisfälle für WEG-Verwalter
Bild: Haufe Shop

Vom Eigentümerwechsel über die Beschlusssammlung bis hin zu baulichen Veränderungen: Dieses praktische Werk zeigt, wie Immobilienverwalter:innen den Spagat zwischen Theorie und Praxis bewältigen können. Es stellt Fallbeispiele sowie typische Probleme vor und zeigt Lösungswege auf.


Entlastung des Verwalters (WEMoG)
Entlastung des Verwalters (WEMoG)

Zusammenfassung Überblick Die Entlastung des Verwalters ist gesetzlich nicht geregelt. Im Aktienrecht ist in § 120 AktG die Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats geregelt. Auch das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kennt ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren