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Entlastung des Verwalters / 7 Rechtsprechungsübersicht

Alexander C. Blankenstein
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Ausgeschiedener Verwalter

  • Auch ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entlastung erteilt wird, steht im Grundsatz nicht in Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung.[1]

Jahresabrechnung, fehlerhafte

  • Es entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, dem Verwalter und dem Beirat Entlastung zu erteilen, wenn die von der Entlastung umfasste Abrechnung fehlerhaft ist. Denn das mit der Entlastung verbundene negative Schuldanerkenntnis steht dem bestehenden Anspruch, dass der Verwalter eine korrekte Abrechnung vorlegt und der Beirat diese prüft, entgegen.[2]
  • Die Entlastung des Verwalters widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung und ist rechtswidrig, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verwaltung eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt hat.[3]
  • Zwar führt nicht jeder Mangel zwangsläufig dazu, dass der Verwaltung eine Entlastung zu verweigern ist. Allerdings entspricht es keiner ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Verwaltung eine fehlerhafte Abrechnung vorgelegt hat.[4]

Jahresabrechnung, Genehmigung

  • Der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung umfasst nur die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung, also das Zahlenwerk an sich. Er genehmigt hingegen nicht die Zahlungsflüsse selbst im Sinne einer Billigung des Verhaltens der Verwaltung, die Regressansprüche gegen den Verwalter ausschließen würde.[5]
  • Ob eine Genehmigung der Jahresabrechnung zugleich auch konkludent eine Entlastung des Verwalters bedeutet, ist eine Frage der Auslegu...

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