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Entlastung des Verwalters / 4.2 Stimmrechtsausschluss

Alexander C. Blankenstein
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Der Verwalter selbst hat bei der Beschlussfassung über seine Entlastung selbstverständlich kein Stimmrecht.[1] Dies gilt auch für den Wohnungseigentümerverwalter[2] und selbst dann, wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.[3] Der Stimmrechtsausschluss wird in diesem Fall aus § 25 Abs. 4 WEG hergeleitet, wonach ein Wohnungseigentümer dann nicht stimmberechtigt ist, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft.

 
Hinweis

Auswirkung auf Abstimmungsergebnis

Wird der Entlastungsbeschluss im Widerspruch zu diesen Grundsätzen gefasst, wird er auf Erhebung einer entsprechenden Anfechtungsklage hin jedoch nur dann für ungültig erklärt, wenn das vom Verwalter ausgeübte Stimmrecht für das Abstimmungsergebnis maßgeblich war.[4]

Bei der Beschlussfassung über seine Entlastung darf der Verwalter auch nicht als Vertreter von Wohnungseigentümern an der Abstimmung teilnehmen.[5] Des Weiteren ist auch die Ausübung des Stimmrechts durch einen vom Verwalter bevollmächtigten Wohnungseigentümer ausgeschlossen.[6] Wohl aber ist es möglich, dass der bevollmächtigte Verwalter seinerseits einem der Wohnungseigentümer Untervollmacht erteilt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verwalter bestimmte Weisungen hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens unterlässt.[7]

[1] OLG Stuttgart, Beschluss v. 5.7.1974, 8 W 61/74, OLGZ 1974, 404.
[2] OLG Zweibrücken, Beschluss v. 7.3.2002, 3 W 184/01, ZWE 2002, 283.
[3] AG Frankfurt a. M., Beschluss v. 5.7.1991, 65 UR II 308/90 WEG, NJW-RR 1992, 86.
[4] OLG Hamburg, Beschluss v. 5.2.1988, 2 W 67/85.
[5] BayObLG, Beschluss v. 23.12.2002, 2Z BR 89/02, NZM 2003, 283; KG Berlin, Beschluss v. 12.9.1988, 24 W 5887/87, NJW-RR 1989, 144.
[6] ...

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