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Entgelttransparenzgesetz: Inhalt und Umsetzung / 6 EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Dr. Constanze Oberkirch
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Mit Wirkung zum 6.6.2023 ist die europäische Entgelttransparenzrichtlinie (EU/2023/970) in Kraft getreten. Gegenüber dem EntgTranspG bringt sie etliche Weiterungen, beispielsweise erweiterte Auskunftsansprüche und Berichtspflichten sowie Entschädigungsansprüche bei geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung. Die Richtlinie gilt für Arbeitgeber in öffentlichen und privaten Sektoren. Die Vorgaben der Richtlinie müssen von den Mitgliedstaaten bis zum 7.6.2026 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wird das aller Voraussicht nach durch eine gesetzgeberische Überarbeitung des EntgTranspG geschehen.

Im Wesentlichen regelt die Entgelttransparenzrichtlinie folgende Maßnahmen:

6.1 Gleiche und gleichwertige Arbeit

Nach Art. 4 der Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Lohngleichheit nicht nur für gleiche, sondern auch für gleichwertige Arbeit gewährleistet wird. Art. 4 Abs. 4 nennt dabei als Kriterien für die Bewertung der Arbeit Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls etwaige weitere Faktoren, die für den konkreten Arbeitsplatz oder die konkrete Position relevant sind. Die genaue Ausgestaltung fällt in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten.

6.2 Entgelttransparenz vor der Beschäftigung (Art. 5)

Die Entgelttransparenz wird zeitlich deutlich erweitert. Nach der Richtlinie haben bereits Stellenbewerber das Recht, vom künftigen Arbeitgeber Informationen über das Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle oder dessen Spanne zu erhalten, ebenso zu einem etwa einschlägigen Tarifvertrag. Der Arbeitgeber darf Bewerber zudem nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in ihren laufenden oder früheren Arbeitsverhältnissen befragen.

6.3 Ansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis (Art. 7)

Arbeitnehmer haben das Recht, Auskünfte über ihre individuelle Entgelthöhe und die durchschnittlichen Entgelthöhen zu verlangen und auch in schriftlicher Form zu erhalten, aufgeschl...

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