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Entgelttransparenzgesetz: Inhalt und Umsetzung / 5 Berichtspflichten des Arbeitgebers zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit

Dr. Constanze Oberkirch
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5.1 Anwendungsbereich

Anders als in Bezug auf das freiwillige Prüfverfahren verpflichtet § 21 EntgTranspG Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 500 Arbeitgeber beschäftigen und die außerdem gemäß den §§ 264–289 des Handelsgesetzbuches zur Erstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, auch einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu erstellen.

5.2 Inhaltliche Vorgaben für die Berichtserstellung

§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 EntgTranspG fasst zusammen, welchen Inhalt ein solcher Bericht haben muss, nämlich

  • die durchschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten, nach Geschlecht aufgeschlüsselt,
  • die durchschnittliche Zahl der Vollzeit- und der Teilzeitbeschäftigten, nach Geschlecht aufgeschlüsselt

    sowie

  • Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männer und deren Wirkungen,
  • Maßnahmen zur Erstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.

    Mit dem Erfordernis der Darstellung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung geht das Gesetz über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus. Neben Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit verlangt der Bericht nach § 21 EntgTranspG außerdem die Beschreibung von allgemeinen Maßnahmen zur Gleichstellung jenseits des Entgeltthemas.

    Schließlich verpflichtet das Gesetz Arbeitgeber, in dem auf jeden Fall zu erstellenden Bericht zu begründen, warum sie vorgenannte Maßnahmen nicht durchführen (§ 21 Satz 2 EntgTranspG), wenn solche Maßnahmen nicht getroffen werden.

5.3 Turnus der Berichtserstellung und Veröffentlichungspflicht

5.3.1 Erstmalige Aufstellung des Berichts

Der Bericht musste nach Inkrafttreten des Gesetzes gemäß § 25 Abs. 2 EntgTranspG erstmalig im Jahr 2018 erstellt werden. In diesem Fall wird der Berichtszeitraum gemäß § 25 Abs. 3 EntgTranspG auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beschränkt. Das ist das Jahr 2016.

5.3.2 Turnus

Für die Länge des Berichtszeitraums und damit die Häufigkeit der Berichtserstellung ist in § 22 EntgTranspG einmal mehr nach ...

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