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Entgelttransparenzgesetz: Inhalt und Umsetzung / 2.2 Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit

Dr. Constanze Oberkirch
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2.2.1 Entgelt

Unter Entgelt im Sinne des EntgTranspG sind nach § 5 Abs. 1 neben dem Grund- oder Mindestarbeitsentgelt auch alle sonstigen Vergütungen (z. B. Zuschläge, Jahressonderzahlungen, Boni usw.) zu verstehen. Der Begriff der sonstigen Vergütungen ist umfassend und beinhaltet sowohl Bar- als auch Sachleistungen, die – unmittelbar oder mittelbar – aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden. Im Ergebnis sind damit alle Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung, gleich welcher Art, in den Entgeltbegriff des EntgTranspG einbezogen und Gegenstand des Benachteiligungsverbots bzw. des Entgeltgleichheitsgebots.

2.2.2 Gleiche Arbeit

Die Begriffe "gleiche Arbeit" und "gleichwertige Arbeit" sind zentral für die Beurteilung, ob ein Auskunftsanspruch eines Beschäftigten in Betracht kommt, und werden in § 4 Abs. 1 und 2 EntgTranspG definiert.

Eine gleiche Arbeit wird gemäß § 4 Abs. 1 EntgTranspG geleistet, wenn weibliche und männliche Beschäftigte eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausführen entweder an verschiedenen Arbeitsplätzen (1. Alt.) oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz (2. Alt.). Mit dieser Definition werden zunächst naheliegenderweise die Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz erfasst (2. Alt.), wobei das Gesetz bereits an dieser Stelle den Anwendungsbereich nicht nur auf absolut identische Tätigkeiten beschränkt, sondern auf gleichartige Tätigkeiten erweitert, sofern sie an demselben Arbeitsplatz ausgeführt werden.

Durch die Formulierung in der 1. Alternative wird der Anwendungsbereich insofern ausgedehnt, als danach der Bezug zum gleichen Arbeitsplatz gelöst ist. Auch wenn die Arbeitsplätze räumlich verschieden sind, Männer und Frauen sich mithin nicht an einem Arbeitsplatz abwechseln, ist die Definition "gleiche Arbeit" erfüllt, sofern nur die Tätigkeit als solche identisch oder zumindest gleichartig ist.

2.2.3 Gleichwertige Arbeit

Das Entgeltgleichheitsgebot in § 7 EntgTranspG untersagt ein geringeres Entgelt nicht nur für nur gleiche, sondern auch für gleichwertige Arbeit. In diesem Sinne gleichwertige Arbeit leisten weibliche und männliche Beschäftigte gemäß § 4 Abs. 2 EntgTranspG, wenn sie als in einer vergleichbaren Situation anzusehen sind, wobei eine Gesamtheit von Faktoren in die Beurteilung der Gleichwertigkeit einfließen muss. Es gibt also nicht ein einziges entscheidendes Merkmal, das über die Gleichwertigkeit oder Ungleichwertigkeit der Arbeit entscheidet.

Satz 2 führt hier beispielhaft die Art der Arbeit, die Ausbildungsanforderungen und die Arbeitsbedingungen an. Wichtig ist die Ergänzung in Satz 2, dass es auf die tatsächlichen Tätigkeiten und den Anforderungen dafür ankommt. Diese Anforderungen sind von den Beschäftigten und deren Leistungen unabhängig zu beurteilen. Dadurch wird ein wichtiger Maßstab für die Beurteilung der Gleichwertigkeit vorgegeben. Individuelle persönliche Merkmale der zu betrachtenden Beschäftigten spielen bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit keine Rolle. Nach der gesetzgeberischen Vorstellung ist die Gleichwertigkeit objektiv zu bestimmen und nicht unter Einbeziehung konkreter persönlicher Fähigkeiten des einzelnen Beschäftigten. Unterkategorien sind z. B. objektiv erforderliche Qualifikation und Fertigkeiten, Umfang von Verantwortung (Menschen und/oder Budget), physische oder psychische Belastung, hingegen nicht Persönlichkeitsmerkmale der Beschäftigten.

2.2.4 Ausschluss der Vergleichbarkeit bei unterschiedlichen Beschäftigtengruppen

Der Gesetzgeber stellt in § 4 Abs. 3 EntgTranspG klar, dass Beschäftigte in unterschiedlichen Rechtsverhältnissen nicht vergleichbar sein können. Ausgeschlossen ist damit, dass Arbeitnehmer und Beamte oder in Heimarbeit Beschäftigte oder vor allem Arbeitnehmer und Auszubildende eine gleichwertige Arbeit im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes leisten.

 
Hinweis

Exkurs: Arbeitnehmerüberlassung, Vergleichbarkeit von Leih- und Stammarbeitnehmern

Das AÜG lässt eine unterschiedliche Behandlung von vergleichbar Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen zu. Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben ("Equal Pay"), kann nach § 8 Abs. 2 AÜG ein Tarifvertrag "nach unten" abweichen mit der Folge, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen muss.[1] Die entsprechenden tariflichen Regelungen müssen dafür nach den Vorgaben des EuGH aber die Ungleichbehandlung neutralisieren, indem Ausgleichsvorteile geschaffen werden.

[1] BAG, Urteil v. 31.5.2023, 5 AZR 143/19.

2.2.5 Anforderungen an Entgeltsysteme des Arbeitgebers

Bei Anwendung von Entgeltsystemen verpflichtet § 4 Abs. 4 EntgTranspG den Arbeitgeber, diese so zu gestalten, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ausgeschlossen ist. Das Gesetz nennt hierzu in Form von Beispielen die Art der zu verrichtenden Tätigkeit, die objektiv festzulegen ist. Zweitens sind die für das Entgeltsystem entscheidenden Kriterien für weibliche und männliche Beschäftigte gemeinsam aufzustellen. Sofern und soweit zwischen den Beschäftigten in diesem Entgeltsystem unterschieden wird, müssen die dafür vor A...

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