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Entgelttransparenzgesetz: Inhalt und Umsetzung / 2.2 Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit

Dr. Constanze Oberkirch
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2.2.1 Entgelt

Unter Entgelt im Sinne des EntgTranspG sind nach § 5 Abs. 1 neben dem Grund- oder Mindestarbeitsentgelt auch alle sonstigen Vergütungen (z. B. Zuschläge, Jahressonderzahlungen, Boni usw.) zu verstehen. Der Begriff der sonstigen Vergütungen ist umfassend und beinhaltet sowohl Bar- als auch Sachleistungen, die – unmittelbar oder mittelbar – aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden. Im Ergebnis sind damit alle Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung, gleich welcher Art, in den Entgeltbegriff des EntgTranspG einbezogen und Gegenstand des Benachteiligungsverbots bzw. des Entgeltgleichheitsgebots.

2.2.2 Gleiche Arbeit

Die Begriffe "gleiche Arbeit" und "gleichwertige Arbeit" sind zentral für die Beurteilung, ob ein Auskunftsanspruch eines Beschäftigten in Betracht kommt, und werden in § 4 Abs. 1 und 2 EntgTranspG definiert.

Eine gleiche Arbeit wird gemäß § 4 Abs. 1 EntgTranspG geleistet, wenn weibliche und männliche Beschäftigte eine identische oder gleichartige Tätigkeit ausführen entweder an verschiedenen Arbeitsplätzen (1. Alt.) oder nacheinander an demselben Arbeitsplatz (2. Alt.). Mit dieser Definition werden zunächst naheliegenderweise die Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz erfasst (2. Alt.), wobei das Gesetz bereits an dieser Stelle den Anwendungsbereich nicht nur auf absolut identische Tätigkeiten beschränkt, sondern auf gleichartige Tätigkeiten erweitert, sofern sie an demselben Arbeitsplatz ausgeführt werden.

Durch die Formulierung in der 1. Alternative wird der Anwendungsbereich insofern ausgedehnt, als danach der Bezug zum gleichen Arbeitsplatz gelöst ist. Auch wenn die Arbeitsplätze räumlich verschieden sind, Männer und Frauen sich mithin nicht an einem Arbeitsplatz abwechseln, ist die Definition "gleiche Arbeit" erfüllt, sofern nur die Tätigkeit als solch...

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