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Entgelttransparenz: Vertragsgestaltung, Entsendungen und ... / 3.3 Der neue Primärrisikotreiber: Rechtskraft bestehender Ausschlussklauseln

Dr. Michaela Felisiak, Dr. Dominik Sorber
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Der finanzielle Maximalschaden einer nicht zu rechtfertigenden geschlechterspezifischen Diskriminierung unter Entgelttransparenzgesichtspunkten im Target hängt entscheidend davon ab, ob die bestehenden Ausschlussklauseln die rückwirkenden Ansprüche der Beschäftigten noch begrenzen können. Beim Share Deal erbt der Käufer die Klauselhistorie vollständig. Bei einem Target mit 500 Beschäftigten und einer Standardklausel aus dem Jahr 2015 – in der die Vorsatzhaftung nicht ausdrücklich ausgenommen ist – kann die Klausel nach heutiger BAG-Rechtsprechung insgesamt unwirksam sein. Die Folge wäre, dass jeder Beschäftigte mit einem Gender Pay Gap innerhalb seiner Vergleichsgruppe potenziell mindestens 3 Jahre Differenz nachfordern kann, ohne dass die Ausschlussklausel ihn daran hindert.

Die praktische Konsequenz für die Due Diligence: Der Prüfbericht muss die im Target verwendeten Ausschlussklauseln stichprobenartig auf ihre aktuelle Rechtsprechungskonformität prüfen. Die pauschale Aussage "Target verwendet Standard-Ausschlussklauseln" reicht nicht mehr – der Standard von 2016 ist 2026 nicht mehr der Standard. Das Risiko, das sich hinter einer veralteten Klausel verbirgt, kann je nach Target-Größe 7-stellige Dimensionen annehmen und muss in den Kaufpreisverhandlungen deutlich adressiert werden.[1]

[1] Art. 24 Richtlinie (EU) 2023/970.

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