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Entgelttransparenz: Vertragsgestaltung, Entsendungen und ... / 3.2 Share Deal oder Asset Deal: Wer erbt was?

Dr. Michaela Felisiak, Dr. Dominik Sorber
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Für das Risikoverständnis ist die Unterscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal fundamental. Beim Share Deal kauft der Investor die Anteile an der Gesellschaft. Die Gesellschaft selbst bleibt Arbeitgeberin; die Arbeitsverhältnisse und alle darin angelegten Ansprüche laufen unverändert weiter. Wirtschaftlich bedeutet das: Der Investor erbt die gesamte Compliance-Historie des Targets. Wurden in den vergangenen Jahren Entgeltdiskriminierungen angelegt, übernimmt er deren Rechtsfolgen mit – unabhängig davon, ob er sie in der Due Diligence entdeckt hat.

Beim Asset Deal kauft der Investor einzelne Vermögensgegenstände des Targets – Maschinen, Kundenverträge, Marken. Für die Arbeitsverhältnisse greift § 613a BGB: Wird ein Betrieb oder Betriebsteil übertragen, gehen die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Aus entgelttransparenzrechtlicher Sicht bedeutet das: Auskunftsansprüche, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits bestanden, gehen mit über. Der Erwerber muss sie nach Closing beantworten – und er muss dafür Zugriff auf die historischen Entgeltdaten des Veräußerers haben. Diese Datenverfügbarkeit ist praktisch im Unternehmenskaufvertrag oder einem Transitional Services Agreement zu regeln. Auch nachgelagerte Mitwirkungspflichten sollten vereinbart werden. Hier ergibt sich ein ganz neues Feld, dass einer Regelung deshalb bedarf, weil die Kenntnisse auf der Erwerberseite regelmäßig nicht vorhanden sind, der Erwerber aber sofort die Pflichten aus der Entgelttransparenzrichtlinie zu erfüllen hat. Denkbar ist, dass Kaufpreiszahlungen in Höhe von 10 % erst nach einer Übergangsphase von 24 Monaten gezahlt werden und der Veräußerer echte Unterstützungspflichten wahrzunehmen hat.

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