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Entgelttransparenz: Vergleichsgruppenbildung

Dr. Michaela Felisiak, Louisa Brennecke
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Regelungen der Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) stehen und fallen mit einer Frage: Wer ist mit wem vergleichbar? Jede Auskunft nach Art. 4 ETRL, jeder Bericht nach Art. 9 ETRL und jede gemeinsame Entgeltbewertung nach Art. 10 ETRL setzt voraus, dass das Unternehmen seine Beschäftigten in Gruppen gleicher oder gleichwertiger Arbeit eingeteilt hat. Wer hier falsch gruppiert, produziert falsche Berichte, falsche Auskünfte und im Streitfall falsche Verteidigung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

EU-Entgelttransparenzrichtlinie EU/2023/970

Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern - Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)

Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

1 Einleitung

Im Folgenden wird beschrieben, was Art. 4 ETRL konkret verlangt, warum die Pflicht auch für kleine und tarifgebundene Unternehmen gilt und wo die Grenze zwischen summarischem und analytischem Bewertungsverfahren verläuft. Die EuGH-Rechtsprechung dazu wird eingeordnet und es wird erklärt, warum selbst das neue EIGE-Toolkit, das zur Hilfestellung hierfür entwickelt wurde, kein Freibrief ist.

Was Art. 4 ETRLder Richtlinie verlangt

Art. 4 ETRL ist das Herzstück der Richtlinie: Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Arbeitgeber über Vergütungsstrukturen verfügen, die gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gewährleisten.[1] Das klingt selbstverständlich, ist es aber nicht: Die Pflicht richtet sich an den einzelnen Arbeitgeber. Sie gilt unabhängig davon, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet und losgelöst von der Größe des Unternehmens.

Den Maßstab konkretisiert Absatz 4: Die Bewertung, ob 2 Tätigkeiten gleichwertig sind, muss sich auf objektive sowie geschlechtsneutrale Kriterien stützen. Die Richtlinie nennt 4 solcher Kriterien:

  • Kompet...

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