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Entgelttransparenz: Schnittstelle Datenschutz / 1 Die Grundkonstellation

Dr. Michaela Felisiak, Dr. Dominik Sorber
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Die ETRL bringt personenbezogene Daten in neue Umläufe. Wer einen Auskunftsanspruch nach Art. 7 ETRL geltend macht, erfährt Entgelthöhen und Durchschnittswerte seiner Vergleichsgruppe. Wer einen Bericht nach Art. 9 ETRL erstellt, vereinigt Gehälter zu Kategorien. Wer eine gemeinsame Entgeltbewertung nach Art. 10 ETRL durchläuft, legt die gesamte Vergütungsstruktur offen. Wenn Vergleichsgruppen unternehmensbezogen gebildet werden, stellt sich auch die Frage, ob personenbezogene Daten so einfach und über Unternehmensgrenzen hinweg verarbeitet werden dürfen. Ein Konzernprivileg kennt die Datenschutzgrundverordnung nur in der "light"-Version und ist in Erwägungsgrund 48 angelegt. Wenn aber die ETRL eine Vergleichsgruppenbildung über die Betriebsgrenzen hinweg anordnet, müssen auch die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen mitgedacht werden. Ganz aktuell hat die Hamburger Datenschutzaufsicht in ihrem Tätigkeitsbericht zur Frage der Weitergabe von Beschäftigtendaten in Konzernstrukturen Stellung genommen.[1] Die Hamburger Aufsichtsbehörde legte einen strengen Maßstab an, der so nicht auf die ETRL zu übertragen ist.[2]

An jedem dieser Knotenpunkte trifft die DSGVO auf die Richtlinie. Beide Regelwerke verfolgen legitime Ziele – Transparenz auf der einen Seite, informationelle Selbstbestimmung auf der anderen. In der konkreten Anwendung ziehen sie aber nicht immer in dieselbe Richtung. Eine differenzierende Betrachtung ist deshalb unerlässlich. Auch eine Durchsicht sowie Prüfung der aktuellen Datenschutzdokumente, da hier zwingender Anpassungsbedarf besteht.

[1] Vgl. hierzu 34. Tätigkeitsbericht Datenschutz des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit 2025 unter III. Nr. 11.
[2] Sorber/Knoepfller, Entgelttransparenz und Datenschutz – Gegner oder Team?; DS...

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