Janine Gebhart, Felix Römisch
Die Zahlung von Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG ist bedeutender Bestandteil der arbeitsrechtlichen Praxis. In einem Großteil der arbeitsrechtlichen Trennungsprozesse stellt sich früher oder später die Frage nach Zahlung und Höhe einer Abfindung. Der überwiegende Teil arbeitsgerichtlicher Beendigungsstreitigkeiten findet eine vergleichende Lösung, die eine Abfindungszahlung vorsieht. Auch bei einem Personalabbau als Teil einer Restrukturierungsmaßnahme nehmen Abfindungszahlungen eine große Rolle ein. Besteht eine Sozialplanpflicht und finden Verhandlungen mit Betriebsratsgremien oder Gewerkschaften statt, bilden die für Abfindungszahlungen bereit gestellten Volumina, die Abfindungszusammensetzung und -verteilung oft den Kernpunkt. Schon in der Planungsphase von Personalabbaumaßnahmen muss für die richtige Budgetierung und Bildung von Rückstellungen eine möglichst genaue Schätzung künftiger Abfindungen vorgenommen werden.
4.1 Abfindungszahlungen als Entgelt im Sinne der Richtlinie
Die ETRL nimmt auch Abfindungszahlungen in den Blick. In den Erwägungsgründen wird ausgeführt, dass der Begriff des "Entgelts" nicht nur das Gehalt, sondern auch ergänzende und variable Bestandteile umfasst. Hierunter werden neben Leistungen wie Boni, Fahrvergünstigungen und Wohnzuschüssen auch "Abfindungen bei Entlassungen" verstanden.
Insofern stellen sich zunächst Fragen bei der praktischen Umsetzung, insbesondere im Rahmen des Auskunftsanspruchs sowie im Rahmen der Berichtspflicht. Sind auch Abfindungszahlungen bei der im Rahmen des Auskunftsrechts zugrunde zu legenden durchschnittlichen Entgelthöhe zu berücksichtigen? Gehören Sie zum berichtspflichtigen Entgelt? Wenn sie jeweils zu berücksichtigen wären, stellt sich bei der Umsetzung die Frage, wie eine Umrechnung in einen (fiktiven) Bruttostundenlohn zu erfolgen hat.
Die Richtlinie selbst beantwort...