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Entgeltpunkte (glaubhaft gemachte Beitragszeiten)

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Für Pflichtbeitragszeiten zur Rentenversicherung, die nicht nachgewiesen, sondern (nur) glaubhaft gemacht sind, werden als Beitragsbemessungsgrundlage zur Ermittlung von Entgeltpunkten grundsätzlich bestimmte Durchschnittsverdienste (Tabellenwerte) zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Berufsausbildungszeiten werden feste Entgeltpunkte vergeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die für die Ermittlung von Entgeltpunkten für glaubhaft gemachte Beitragszeiten maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage ergibt sich überwiegend aus § 256b SGB VI. Die grundsätzlich nach dieser Norm heranzuziehenden Tabellenwerte ergeben sich entweder für Leistungsgruppen aus den Anlagen 1 bis 16 FRG oder für Qualifikationsgruppen (Anlage 13 zum SGB VI) aus den Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum SGB VI. Ist die Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt, richtet sich die Bestimmung der Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 1 SGB VI.

1 Glaubhaft gemachte Beitragszeit

Können Beitragszeiten in der Rentenversicherung nicht nachgewiesen[1] werden, besteht die Möglichkeit, diese "glaubhaft zu machen". Die Prüfung der Glaubhaftmachung erstreckt sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel. Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Tatsche überwiegend wahrscheinlich ist, wird die Glaubhaftmachung anerkannt. Ob eine Beitragszeit als glaubhaft gemacht anzuerkennen ist, ergibt sich für unterschiedliche Zeiträume und Sachverhalte aus den §§ 203, 286 Abs. 5 und 6, 286a, 286b SGB VI.

[1] Bedeutet die Begründung der vollen Überzeugung. D. h., es liegt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vor, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse überschauender Mensch noch an der Tatsache zweifelt (BSG, Urteil v. 28.11.1957, 4 RJ 186/56).

2 Tabellenwerte

Glaubhaft gemachte Beitragszeiten sind – entsprechend dem bis 1991 geltenden Recht – nur mit 5/6 zu berücksichtigen. Daher sind die Beträge aus den Anlagen zum FRG um 1/6 zu kürzen. Bei den Werten der Anlage 14 zum SGB VI ist das nicht erforderlich. In diesen Tabellen ist die 5/6-Kürzung bereits berücksichtigt.

Die Regelungen gelten gleichermaßen für Beiträge von Arbeitnehmern und Selbstständigen.

3 Zeiträume

3.1 Zeiten bis 1949 (Beitragszeiten "alte" Bundesrepublik und Beitrittsgebiet)

Entgeltpunkte werden aus den Beitragsklassen und Entgelten (nach Leistungsgruppen gestaffelt) der Anlagen 1 bis 16 FRG, die auf 5/6 zu kürzen sind, berechnet.

Es handelt sich bei den FRG-Werten um Westwerte. Daher scheidet für das Beitrittsgebiet eine Hochrechnung mittels Anlage 10 zum SGB VI (Anhebung auf das Einkommensniveau der alten Bundesländer) aus.

3.2 Zeiten vom 1.1.1950 bis 31.12.1990 ("alte" Bundesrepublik)

Entgeltpunkte werden aus den auf 5/6 gekürzten Werten der Anlagen 1 bis 16 zum FRG berechnet, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden (z. B. Verdienst des Vorjahres bzw. Entgeltunterlagen).

3.3 Zeiten ab 1950 (Beitrittsgebiet) und ab 1991 ("alte" Bundesrepublik)

Entgeltpunkte richten sich nach den Arbeitsverdiensten der Tabellen 1 bis 23 zur Anlage 14 zum SGB VI. Dabei handelt es sich um Durchschnittsverdienste, die dem Einkommensniveau in der DDR auf der Basis der Lohnstatistiken der früheren Zentralverwaltung für Statistik entsprechen. In die Tabellen wurde bereits die Umrechnung nach Anlage 10 zum SGB VI (Anhebung auf das Einkommensniveau der alten Bundesländer) eingearbeitet und die 5/6-Kürzung berücksichtigt.

Über die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI (Differenzierung zwischen Hochschul-, Fachschulabsolventen, Meister, Facharbeiter, angelernte/ungelernte Tätigkeiten) führt der Weg zu den Verdiensttabellen in Anlage 14 zum SGB VI für 23 Beschäftigungsbereiche. Wenn mehrere Bereiche in Betracht kommen, ist der Bereich mit den niedrigsten Tabellenwerten des jeweiligen Jahres maßgebend.

Angerechnet werden dürfen höchstens 5/6 der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) (2021: 5.916,67 EUR mtl.). Für Teilzeiträume wird der anteilige Tabellenverdienst zugrunde gelegt (volle Kalendermonate: 1/12, Teilmonate: für jeden Kalendertag 1/360).

Keine Fortschreibung der Tabellenwerte nach 2001

Für glaubhaft gemachte Zeiten ab dem 1.1.2002 werden von den Rentenversicherungsträgern Euro-Durchschnittsbeträge in der Höhe berücksichtigt, die zur gleichen Anzahl an Entgeltpunkten führen wie die in der Anlage 14 zum SGB VI jeweils ausgewiesenen DM-Beträge für 2001. Aus diesem Grund werden die Tabellenwerte dieser Anlage ab 1.1.2002 nicht mehr fortgeschrieben.

 
Praxis-Beispiel

Tabellenentgelte ab 2002

Ein Versicherter kann eine Beitragszeit zur Rentenversicherung vom 1.1.2023 bis 31.12.2024 nicht nachweisen, dafür aber glaubhaft machen. Er wurde vom Rentenversicherungsträger der Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) und dem Wirtschaftsbereich 11 (Bauwirtschaft) zugeordnet.

Für das Jahr 2023 ist ein Tabellenentgelt von 40.986,78 EUR und für das Jahr 2024 von 41.560,37 EUR (vorläufig) zu berücksichtigen. Dies wiederum führt in der Rentenberechnung zu den jeweils gleichen Entgeltpunkten wie für das Jahr 2001, d. h. zu 0,916274... gerundet 0,9163 Entgeltpunkten.

3.4 Pflichtbeitragszeiten vom 1.3.1971 bis 30.6.1990 (Beitrittsgebiet)

Die Tabellenverdienste der Anlage 14 zum SGB VI kommen für glaubhaft gemachte Pflichtbeiträge zwischen dem 1.3.1971 und 30.6.1990 nur in Betracht, wenn auch...

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