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Entgeltpunkte (aus geringfügig entlohnter Beschäftigung) / 2 Aufstockung der Pauschalbeiträge

Mario Scharf
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Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die sich nicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit haben lassen bzw. die bereits nach dem bis zum Jahr 2012 geltenden Recht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben und somit weiterhin versicherungspflichtig sind, gelten keine Besonderheiten bei der Ermittlung der Entgeltpunkte, wenn sie den Arbeitgeberbeitrag von 5 % (im Privathaushalt) bzw. 15 % (im gewerblichen Bereich) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 % aufstocken (Aufstockungsbeitrag). Die Beiträge werden bei der Rentenberechnung als ganz "normale" Pflichtbeiträge behandelt und die Zeiten werden voll auf die Wartezeiten angerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Entgeltpunkte

Geringfügig entlohnte Beschäftigung vom 1.1. bis 31.12.2024 mit einem Arbeitsentgelt in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 538 EUR – also 6.456 EUR im Jahr. Der Arbeitnehmer hat keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI beantragt und somit den Aufstockungsbeitrag gezahlt. Der Aufstockungsbeitrag für den Versicherten beträgt 13,6 % (Minijob im Privathaushalt) bzw. 3,6 % (gewerblicher Minijob).

Ergebnis: 6.456 EUR : 45.358 EUR = 0,1423 Entgeltpunkte

Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts eine monatliche Rentenanwartschaft von derzeit 5,80 EUR (0,1423 × 40,79 EUR).

Wäre die geringfügig entlohnte Beschäftigung im Osten ausgeübt worden, wäre das Arbeitsentgelt zunächst mit dem Wert der Anlage 10 SGB VI zu vervielfältigen und damit auf Westniveau von 6.546,38 EUR hochzurechnen (6.456 EUR x 1,0140). Hieraus resultieren dann 0,1423 Entgeltpunkte (6.45638 EUR : 45.358 EUR). Es ergäbe sich eine monatliche Rentenanwartschaft/Ost von derzeit 5,89 EUR (0,1443 x 40,79 EUR aktueller Rentenwert).

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