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Entgeltpunkte (aus geringfügig entlohnter Beschäftigung) / 2 Aufstockung der Pauschalbeiträge

Mario Scharf
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Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die sich nicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit haben lassen bzw. die bereits nach dem bis zum Jahr 2012 geltenden Recht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben und somit weiterhin versicherungspflichtig sind, gelten keine Besonderheiten bei der Ermittlung der Entgeltpunkte, wenn sie den Arbeitgeberbeitrag von 5 % (im Privathaushalt) bzw. 15 % (im gewerblichen Bereich) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 % aufstocken (Aufstockungsbeitrag). Die Beiträge werden bei der Rentenberechnung als ganz "normale" Pflichtbeiträge behandelt und die Zeiten werden voll auf die Wartezeiten angerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Entgeltpunkte

Geringfügig entlohnte Beschäftigung vom 1.1. bis 31.12.2025 mit einem Arbeitsentgelt in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 556 EUR – also 6.672 EUR im Jahr. Der Arbeitnehmer hat keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI beantragt und somit den Aufstockungsbeitrag gezahlt. Der Aufstockungsbeitrag für den Versicherten beträgt 13,6 % (Minijob im Privathaushalt) bzw. 3,6 % (gewerblicher Minijob).

Ergebnis: 6.672 EUR : 50.493 EUR = 0,1321 Entgeltpunkte

Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts eine monatliche Rentenanwartschaft von derzeit 5,39 EUR (0,1321 × 40,79 EUR).

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Zusammenfassung Begriff Arbeitgeber zahlen für geringfügig entlohnte versicherungsfreie oder von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschäftigungen (sog. Minijob) Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Hieraus erwachsen Beschäftigten, wenn auch in ...

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