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Entgeltpunkte (aus geringfügig entlohnter Beschäftigung) / 1 Berechnung der Zuschläge an Entgeltpunkten

Mario Scharf
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Aus den Pauschalbeiträgen für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die hierin wegen Geringfügigkeit nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit oder aufgrund von Übergangsrecht weiterhin versicherungsfrei sind[1], wird bei der Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt, der wie folgt ermittelt wird: Das erzielte Arbeitsentgelt wird durch das entsprechende Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung geteilt. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2025 beträgt 50.493 EUR (2024: 45.358 EUR). Das Ergebnis wird mit dem Verhältniswert aus dem Pauschalbeitrag i. H. v. 5 % bzw. 15 % zum vollen Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 % (2025) vervielfältigt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten

Geringfügig entlohnte Beschäftigung vom 1.1. bis 31.12.2024 mit einem Arbeitsentgelt in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 538 EUR = insgesamt 6.456 EUR. Der Arbeitnehmer hat die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI beantragt:

A: Minijob im Privathaushalt

6.456 EUR : 45.358 EUR = 0,1423

0,1423 × 5 % : 18,6 % = 0,0383 Zuschlag an Entgeltpunkten

Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts eine monatliche Rentenanwartschaft von derzeit 1,51 EUR (0,0383 × 39,32 EUR).

B: Gewerblicher Minijob

6.456 EUR : 45.358 EUR = 0,1423

0,1423 × 15 % : 18,6 % = 0,1148 Zuschlag an Entgeltpunkten

Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts eine monatliche Rentenanwartschaft von derzeit 4,51 EUR (0,1148 × 39,32 EUR).

[1]

S. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

1.1 Ausschluss des Zuschlags an Entgeltpunkten

Geringfügig entlohnt Beschäftigte, die als Bezieher einer Altersvollrente nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze, als Versorgungsbezieher sowie als Personen, die wegen Vollendung der Regelaltersgrenze oder wegen einer Beitragserstattung versicherungsfrei sind[1], erhalten keine zusätzlichen Entgeltpunkte. Dennoch besteht für den Arbeitgeber weiterhin die Verpflichtung zur Zahlung der Pauschalbeiträge.

 
Hinweis

Neuregelungen durch das Flexirentengesetz

Seit dem 1.1.2017 besteht für die vorstehend genannten Personen die Möglichkeit, in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers mit ihrem Beitragsanteil aufzustocken und damit weitere Rentenanwartschaften zu erwerben.[2] Wird ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklärt, ist dieser für die Dauer dieser geringfügigen Beschäftigung bindend, d. h. eine spätere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nicht möglich. Wird kein Verzicht gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, hat nur der Arbeitgeber weiterhin seinen Pauschalbeitrag zu leisten, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rente des Beschäftigten hat.

Altersvollrentenbezug bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze

Für die Zeit eines Altersvollrentenbezuges bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze besteht in einer ab dem 1.1.2017 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung – wie auch bei einem Minijob vor dem Rentenbezug – Rentenversicherungspflicht, von der sich Versicherte nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreien lassen können. Es kommt in der Altersrente jeweils zu Zuschlägen an Entgeltpunkten[3], die bei einer Befreiung geringer sind, weil nur die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind.

[1] § 5 Abs. 4 SGB VI.
[2]

S. Abschn. 2.

[3]

S. Entgeltpunkte (Beiträge neben Altersrente).

1.2 Wartezeit

Der Zuschlag an Entgeltpunkten für versicherungsfreie oder von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschäftigungen zählt auch bei der Wartezeit mit. Die errechneten Wartezeitmonate werden zeitlich nicht zugeordnet, also nicht für die Zeit der geringfügigen Beschäftigung in Ansatz gebracht.

 
Praxis-Beispiel

Gewerblicher Minijob

Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit Befreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI vom 1.1. bis 31.12.2024 ergibt sich ein Zuschlag an Entgeltpunkten von 0,1148.[1]

Zur Ermittlung der Wartezeitmonate werden die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt (0,1148 : 0,0313 = 3,6677). Folglich ergeben sich 4 Wartezeitmonate.

[1] S. Beispiel oben.

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