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Durch das Gebot der Entgeltgleichheit wird die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt, der nicht ohne Grund Personen wegen ihres Geschlechts schlechter behandeln darf als Personen des anderen Geschlechts. Verboten wird also nicht generell eine unterschiedliche Vergütung bei gleicher Arbeit. Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, bei identischer Arbeit z. B. einer Frau mit besseren Zeugnisnoten eine höhere Vergütung zu zahlen als einem Mann mit schlechteren Noten. Verboten ist nur eine unterschiedliche Behandlung gerade aufgrund des jeweiligen Geschlechts, wenn also ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalität) zwischen Geschlecht und unterschiedlicher Behandlung besteht.
Bei den Ungleichbehandlungen unterscheidet man zwischen den unmittelbaren und mittelbaren Ungleichbehandlungen.
1.1 Unmittelbare Ungleichbehandlungen
Eine unmittelbare Ungleichbehandlung ist eine Situation, in der eine Person aufgrund ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Geringeres Entgelt
Arbeitgeber X zahlt Frauen einen niedrigeren Stundenlohn, ein niedrigeres Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie eine niedrigere Anwesenheitsprämie als den männlichen Kollegen.
Hier liegt unzweifelhaft eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts vor, da die niedrigere Entlohnung – unstreitig – allein auf dem Geschlecht beruht. Anknüpfungspunkt für die ungleiche Entlohnung ist (nur) das Geschlecht. Nicht erforderlich ist, dass die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht das einzige Motiv für die Ungleic...