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Entgeltfortzahlung: Pflichten bei Arbeitsunfähigkeit / 1.1.2 Zeitpunkt der Mitteilung

Heike Jansen
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Der Arbeitnehmer hat die Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, also ohne schuldhaftes Zögern.[1] Der Arbeitnehmer muss so bald wie möglich informieren. Für den Normalfall heißt dies, dass der Arbeitgeber von der Arbeitsunfähigkeit am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und in den ersten Betriebsstunden informiert wird, wenn möglich vor Beginn der persönlichen Arbeitszeit.[2] Der Arbeitnehmer kann und sollte zur Beschleunigung im Normalfall die telefonische Benachrichtigung wählen; ist er selbst nicht in der Lage, den Arbeitgeber zu informieren, so muss er auch Dritte bemühen, soweit ihm das zumutbar ist. Eine schriftliche Anzeige, die z. B. erst am nächsten Tag beim Arbeitgeber eingeht, genügt im Regelfall nicht.[3]

Zeigt der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nicht oder verspätet an, so verletzt er eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Er kann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn der Arbeitgeber Schäden erleidet; i. Ü. kann der Arbeitgeber abmahnen und – nach den allgemeinen Regeln – u. U. sogar[4] kündigen. Das BAG betont, das Dispositionsinteresse des Arbeitgebers sei immer durch eine nicht unverzügliche Anzeige und unabhängig davon beeinträchtigt, ob es sich um eine Ersterkrankung oder eine Fortsetzungserkrankung handele.[5]

[1] § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB.
[2] BAG, Urteil v. 31.8.1989, 2 AZR 13/89.
[3] Lepke, NZA 1995, S. 1084 ff.
[4] BAG, Urteil v. 15.1.1986, 7 AZR 128/83; LAG Hamm, Urteil v. 23.3.1971, 3 Sa 104/71; Beschränkung einer außerordentlichen Kündigung auf krasse Ausnahmefälle: LAG Köln, Urteil v. 12.11.1993, 13 Sa 726/93.
[5] BAG, Urteil v. 7.5.2020, 2 AZR 619/19, vgl. Leistungsverweigerungsrecht.

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