4.1 Schichtarbeit
Besondere Fragen zur Gewährung von Feiertagsbezahlung können bei Arbeitszeitsystemen auftreten, die andere als eine regelmäßige und gleichmäßig festgelegte tägliche Arbeitszeit vorsehen. Dies betrifft zunächst die Schichtarbeit.
Insbesondere in Schichtsystemen mit wechselndem Einsatz fällt die Arbeit an einem Feiertag nur dann gerade aufgrund des Feiertages aus – und generiert damit die Entgeltfortzahlung –, wenn die Schichteinteilung einem bestimmten Schema folgt, aus dem heraus sich für einen gewissen Zeitraum im Voraus objektiv vorhersagen lässt, dass der Arbeitnehmer an dem Feiertag tatsächlich zur Arbeit eingeteilt worden wäre. Sieht ein (Dienst-) oder Schichtplan hingegen regelmäßig die Herausnahme von Feiertagen vor, so soll für den Feiertag ein Entgeltanspruch nach § 2 EFZG entstehen.
Werden gleichzeitig Zeitkonten geführt, so ist dem Ist-Konto für den Feiertag auch die Zeit ohne Abschläge zuzuschreiben, die der Arbeitnehmer an dem Feiertag gearbeitet hätte.
Fällt eine Schicht nur teilweise in den Feiertag und muss sie deswegen komplett ausfallen, so hätte der Arbeitgeber streng genommen nur für den auf den Feiertag entfallenden Teil der Schicht Entgeltfortzahlung zu leisten. Rechtsprechung und Literatur billigen dem Arbeitnehmer indes den Entgeltfortzahlungsanspruch für die gesamte Schicht zu.
Entgeltfortzahlung für die gesamte Schicht
Schicht beginnt abends um 22 Uhr und endet morgens um 6 Uhr. Wegen eines Feiertags könnte eine Schicht nur von 22 Uhr bis 0 Uhr dauern. Sie ist für den Arbeitgeber in dieser Kürze sinnlos und fällt deswegen vollständig aus.
Nach § 9 Abs. 2 ArbZG können in mehrschichtigen Betrieben Beginn und Ende der Feiertagsruhe jeweils um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden. Die Arbeit muss trotzdem 24 Stunden (...