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Entgeltfortzahlung: Feiertage / 1.1 Feiertagsregelung

Heike Jansen
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1.1.1 Begriff des Feiertags

§ 2 Abs. 1 EFZG gewährt Entgeltfortzahlung nur bei Arbeitsausfall infolge eines gesetzlichen Feiertages. Gemeint sind Feiertage, die durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet sind. Für diese Feiertage besteht im Grundsatz das Arbeitsverbot des § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Kirchliche Feiertage fallen nicht hierunter; in einigen Bundesländern haben Arbeitnehmer jedoch nach Landesgesetzen einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Religionsausübung.

1.1.2 Nicht bundeseinheitliche Feiertage

Bei Arbeitnehmern mit wechselnden Einsatzorten oder mit Reisetätigkeit oder wenn Unternehmen Betriebe in verschiedenen Bundesländern haben, kann sich die Frage stellen, welches lokale Feiertagsrecht anzuwenden ist. Maßgeblich für die Feiertage sind weder der Sitz des Arbeitgebers noch der Wohnsitz des Arbeitnehmers, sondern die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am regelmäßigen Arbeitsort. Die öffentlich-rechtlichen Feiertagsgesetze gelten für diejenigen Arbeitnehmer, die sich am fraglichen Tag zur Arbeit in dem Bundesland aufhalten.

 
Praxis-Beispiel

Nicht bundeseinheitliche Feiertage

Der Arbeitnehmer wohnt in Bayern, der Sitz des Arbeitgebers befindet sich in Baden-Württemberg. Der Arbeitnehmer hat vom 2.1. an in Frankfurt am Main zu arbeiten: Am 6.1. (Feiertag in Bayern und Baden-Württemberg, nicht in Hessen) hat er zu arbeiten, seine Kollegen am Unternehmenssitz in Baden-Württemberg haben am 6.1. bezahlt frei.

Konstellation wie oben, der Arbeitnehmer wird jedoch im Oktober und November in Sachsen eingesetzt: Am 31.10. und am Buß- und Bettag hat der Arbeitnehmer frei, obwohl im Heimatbetrieb zu arbeiten ist. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine Mindestzahl an Feiertagen. Das Unternehmen könnte ihn daher z. B. am Buß- und Bettag in der baden-württembergischen Zentrale einsetzen (was all...

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