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Entgeltfortzahlung: Feiertage / 1 Anspruchsvoraussetzungen

Heike Jansen
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Arbeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, soll nach der Entscheidung des Gesetzgebers keine Minderung des Arbeitsentgelts zur Folge haben. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber daher in solchen Fällen dasjenige Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Das Gesetz spricht den Anspruch Arbeitnehmern i.S.d. § 1 Abs. 2 EFZG zu. Keinen Anspruch haben daher alle diejenigen, die nach den allgemeinen Regeln keine Arbeitnehmer sind (z.B. Heimarbeiter – siehe dazu aber § 11 EFZG). Innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer wird nicht differenziert. Auch befristet beschäftigte und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Feiertagslohnzahlung ebenso wie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG ist, dass Arbeit tatsächlich ausfällt. Hätte der Arbeitnehmer ohnehin an dem Tag nicht gearbeitet, so besteht auch kein Anspruch aus § 2 EFZG. Demzufolge ist in der Vielzahl der Unternehmen auch für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, kein Entgelt fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer an dem Sonntag ohnehin nicht gearbeitet hätte.[1] Umgekehrt hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt schon aus § 611a Abs. 2 BGB, wenn er an einem Feiertag arbeitet – ohne dass der Entgeltfortzahlungsanspruch des § 2 EFZG eingreift.[2]

[1] Zu Besonderheiten bei flexibler Arbeitszeitgestaltung vgl. Abschn. 4.
[2]

Zu Zuschlägen bei Feiertagsarbeit vgl. Abschn. 5.

1.1 Feiertagsregelung

1.1.1 Begriff des Feiertags

§ 2 Abs. 1 EFZG gewährt Entgeltfortzahlung nur bei Arbeitsausfall infolge eines gesetzlichen Feiertages. Gemeint sind Feiertage, die durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet sind. Für diese Feiertage besteht im Grundsatz das Arbeitsverbot des § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Kirchliche Feiertage ...

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