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Entgeltfortzahlung / 1.1.3 Arbeitsunfähigkeit

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Der Arbeitnehmer muss krankheitsbedingt arbeitsunfähig sein.[1] Krankheit und Arbeitsunfähigkeit sind zu unterscheiden. Nicht jede Krankheit führt automatisch zur Arbeitsunfähigkeit (ein gebrochener Knöchel führt z. B. zur Arbeitsunfähigkeit eines Kraftfahrers, nicht jedoch einer Bürokraft). Unbeachtlich ist darüber hinaus die Ursache der Krankheit. Dies gilt in Fällen suchtbedingter Krankheit, aber auch einer adipositasbedingten Erkrankung. Allerdings kann die Ursache in bestimmten Fällen ein tatbestandsausschließendes "Verschulden" darstellen.[2]

Wichtige Beurteilungsgrundlage für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ist die "Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie" des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) der Krankenkassen.[3] Die Richtlinie fasst die Vorgaben zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zusammen. Gemäß § 2 Abs. 1 AU-Richtlinie liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn Versicherte aufgrund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.[4] Nicht erforderlich sind Heilbarkeit oder Behandlungsfähigkeit des Leidens.

Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus rechtlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, weil aufgrund der Erkrankung ein Beschäftigungsverbot besteht.[5]...

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