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Entgeltersatzleistung: SV-Freibetrag, Vergleichs-Nettoar ... / 2.3 Feststellung des SV-Freibetrags

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Zuschüsse des Arbeitgebers gehören zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie den SV-Freibetrag überschreiten. Zur Feststellung des SV-Freibetrags wird ein zu vergleichendes Nettoarbeitsentgelt (Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt) gebildet.[1] Von diesem Betrag wird dann die Sozialleistung abgezogen. Es verbleibt der SV-Freibetrag.

[1] S. Abschn. 2.2..

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