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Entgeltersatzleistung: Besonderheiten bei der Feststellung der Beitragspflicht

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Zusammenfassung

 
Überblick

Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden, gelten nicht als beitragspflichtige Einnahme. Voraussetzung ist, dass die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR übersteigen. Wie aber werden z. B. Arbeitgeberzuschüsse während des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder in der Elternzeit bewertet? Welche Besonderheiten gelten hinsichtlich der Zuwendungen für die betriebliche Altersvorsorge oder zu Personalcomputern? Die Beitragspflicht arbeitgeberseitiger Zuwendungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen in besonderen Konstellationen wird hier ausführlich dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht von Zuschüssen, die dem Arbeitnehmer während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung vom Arbeitgeber gewährt werden, regelt § 23c SGB IV. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben die beitragsrechtliche Behandlung dieser Einnahmen in einem Gemeinsamen Rundschreiben am 13.11.2007 (GR v. 13.11.2007-I) veröffentlicht. Die aktuelle Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen hat der GKV Spitzenverband mit GR v. 14.12.2021 veröffentlicht. Diese beinhaltet die ab 1.1.2020 geltende Fassung.

Sozialversicherung

1 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen

Grundsätzlich wird der mit der Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Teil der laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen beitragspflichtig, wenn die Freigrenze von 50 EUR überschritten wird.[1] Zu berücksichtigen sind hierbei die Netto-Sozialleistung und die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers. In den nachfolgenden Sonderfällen gilt es jedoch Besonderheiten zu beachten.

[1]

S. Entgeltersatzleistung: SV-Freibetrag, Vergleichs-Netto...

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  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
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