Bei Wahl der 1-%-Regelung für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Dienstwagens wird der arbeitstagebezogene Zuschlag des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. d. R. durch eine feste monatliche Pauschale i. H. v. 0,03 % des Bruttolistenpreises berücksichtigt. Der 0,03-%-Zuschlag stellt nicht darauf ab, wie oft der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich benutzt. Die Finanzverwaltung sieht insoweit in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG eine eigenständige Regelung zur Erfassung eines Nutzungsvorteils, wenn für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein Dienstwagen zur Verfügung steht.
Der Sachbezug aus der Überlassung eines Dienstwagens rechnet, da er Monat für Monat anfällt, zum laufenden Arbeitslohn. Die Lohnsteuer ist im Regelfall zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn nach den ELStAM und der Monatslohnsteuertabelle zu berechnen. Für den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagengestellung, der auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt, hat der Arbeitgeber jedoch ein Besteuerungswahlrecht: Er kann die Lohnsteuer für diese steuerpflichtigen Sachbezüge anstatt nach den ELStAM des Arbeitnehmers auch mit einem festen Pauschsteuersatz von 15 % erheben. Hinzu kommen die pauschale Kirchenlohnsteuer und der Solidaritätszuschlag, der bei der pauschalen Lohnsteuer mit 5,5 % weiterhin unverändert zu erheben ist.
Höchstgrenze der Pauschalierung
Die Lohnsteuerpauschalierung bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist begrenzt. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuer von diesen Bezügen nur insoweit mit einem festen Steuersatz erheben, als sie den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte. Obergrenze ist demnach die Entfernungspauschale ...