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Entfernungspauschale, Arbeitnehmer / 3.1 Welche Grundsätze bei der Ermittlung der Entfernungspauschale gelten

Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
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Setzt der Arbeitnehmer sein Privatfahrzeug ein, ist die Ermittlung ganz einfach. Als Werbungskosten sind abziehbar:

0,30 EUR bzw. 0,38 EUR × Entfernungskilometer × Anzahl der Fahrten pro Jahr.

Übersicht: Kilometersätze bei der Entfernungspauschale

 
Entfernungspauschale steuerlich abziehbarer Betrag
für die ersten 20 Kilometer je vollen Entfernungskilometer (unabhängig vom Verkehrsmittel) 0,30 EUR
für jeden weiteren Kilometer je vollen Entfernungskilometer (unabhängig vom Verkehrsmittel) 0,38 EUR
Höchstbetrag pro Jahr (keine Begrenzung bei Verwendung eines eigenen oder überlassenen Kfz) 4.500 EUR
Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (maximal 1 Fahrt pro Woche; unabhängig vom Verkehrsmittel keine Begrenzung auf 4.500 EUR) für die ersten 20 Kilometer je vollen Entfernungskilometer 0,30 EUR
Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (maximal 1 Fahrt pro Woche; unabhängig vom Verkehrsmittel ; keine Begrenzung auf 4.500 EUR) für jeden weiteren Kilometer je vollen Entfernungskilometer 0,38 EUR

Tab. 1: Kilometersätze bei der Entfernungspauschale

Besonderheiten:[1]

  • Die Entfernungspauschale wird nicht für Flugstrecken und auch nicht bei einer steuerfreien Sammelbeförderung gewährt. Sie kann allerdings für Fahrten zum und vom Flughafen bzw. Treffpunkt bei einer Sammelbeförderung geltend gemacht werden.
  • Die Entfernungspauschale ist nach der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu berechnen. Hierbei sind ausschließlich die vollen Kilometer zu berücksichtigen.
  • So ist hier auch ggf. eine Mautstrecke anzusetzen, wenn diese die kürzeste Strecke darstellt. Eine längere Strecke ist zulässig, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und tatsächlich regelmäßig genutzt wird. Der Steuerpflichtige ist hier nachweispflichtig.
  • Die Entfernungspauschale kann nur für eine Fahrt pro Tag beansprucht werden.
  • Bei mehreren Wohnungen darf die längere Strecke nur angesetzt werden, wenn die weiter entfernt liegende Wohnung der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
  • Wohnung als Ausgangspunkt für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist jede Wohnung des Arbeitnehmers, soweit sie regelmäßig für Übernachtungen genutzt wird und von dieser aus die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird[2]. Es kommen also hier auch ein möbliertes Zimmer, ein Dauerwohnwagen oder ein Zimmer in einer Massenunterkunft in Betracht.
  • Mit der Entfernungspauschale gelten regelmäßig alle während der Fahrt entstehenden Kosten als abgegolten, so z. B. Parkgebühren während der Arbeit, Mautgebühren, Kosten für den Austausch eines Motors aufgrund eines Motorschadens auf der Strecke.
  • Hingegen können anfallende Kosten aufgrund eines Unfalls während der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als außergewöhnliche Kosten zusätzlich zur Entfernungspauschale angesetzt werden.
  • Wird ein Werkstattwagen genutzt, um während des Bereitschaftsdienstes jederzeit einsatzfähig zu sein oder um am nächsten Tag sofort zum nächsten Kunden fahren zu können, sind die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte voll abziehbar.[3] Der Abzug ist nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt.
[1] § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG
[2] R 9.10 Abs. 1 S. 1 LStR.
[3] BFH, Urteil v. 18.12.2008, VI R 34/07.

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