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Entfernungspauschale / 1 Fahrtkostenzuschüsse

Norbert Minn
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Die vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gezahlten Fahrkostenzuschüsse stellen grundsätzlich sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar und sind damit beitragspflichtig, wenn sie der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Die Beitragspflicht des Ersatzes der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Sozialversicherung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer

  • bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs Kilometergeld zahlt oder
  • ein Firmenfahrzeug für derartige Fahrten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt.

1.1 Zusätzlich zum Entgelt geleistete Fahrtkostenzuschüsse

Zusätzlich zum Entgelt gewährte, lohnsteuerfreie Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind beitragsfrei in der Sozialversicherung.[1]

[1] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

1.2 Nicht zusätzlich zum Entgelt geleistete Fahrtkostenzuschüsse

Nach dem "Gesetz zur weiteren steuerrechtlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Regelungen"[1] können Arbeitgeberleistungen zu Aufwendungen der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auch wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erbracht werden, vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden.[2] Dies gilt für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (z. B. als Jobtickets) und im öffentlichen Personennahverkehr. Die Folgen der Pauschalbesteuerung in der Sozialversicherung werden nachfolgend beschrieben.

[1] Jahressteuergesetz 2019.
[2] § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG.

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