Rz. 83
In begründeten Verdachtsfällen von "corporate and financial malpractice" können gegen eine Ltd. staatliche Ermittlungen eingeleitet werden. Insgesamt darf jedoch nicht vergessen werden, dass solche Untersuchungen bei kleineren privaten Gesellschaften, die kein großes öffentliches Interesse finden, in der Praxis keine wesentliche Rolle spielen. Ermittlungsgegenstände sind z.B. die wahren finanziellen Interessen an Anteilen oder Transaktionen und damit möglicherweise versteckte Einflussnahmen auf die Gesellschaft; in diesem Falle können Anteile mit Beschränkungen und Verboten belegt ("eingefroren") werden, was sich auf die Ausübung des Stimmrechts, die Berechtigung zum Bezug von Dividenden und Anteilsübertragungen auswirkt. Mit ähnlichen Mitteln kann ermittelt werden, wem Anteile gehören bzw. an wen Anteile übertragen wurden.
Rz. 84
Neben der Finanzdienstleistungsaufsicht durch die Financial Conduct Authority (FCA) erfolgen Aufsichtsmaßnahmen durch das Department for Business, Energy & Industrial Strategy (BEIS).
Rz. 85
Untersuchungen werden vorrangig zu Beweiserhebungszwecken ausgeführt. Formen sind die confidential investigation und die investigation by inspectors. Rechtsgrundlagen finden sich in dem insoweit weiter anwendbaren CA 1985. Solche Untersuchungen können auf unterschiedlichste Anregungen hin eingeleitet werden: Grundlage kann entweder ein begründeter Antrag einer Mindestzahl von Gesellschaftern oder von Gesellschaftern, die zusammen mit ihren Anteilen ein bestimmtes Mindestkapital repräsentieren, oder ein Antrag der Gesellschaft sein. Weiterhin sind gerichtliche Anordnungen möglich. Auch durch Eigeninitiative des Secretary of State for Trade and Industry können Untersuchungen eingeleitet werden, nämlich wenn einer der gesetzlichen Eingriffstatbestände erfü...