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Energierecht (ZertVerwV) / 4.9.6.6 Wohnungseigentum

Alexander C. Blankenstein
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Für den Bereich des Wohnungseigentums regelt § 71n GEG ein Pflichtenprogramm zur Vorbereitung der Entscheidung über das weitere Schicksal der Beheizung innerhalb der Wohnanlage. Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob eine Etagenheizung ausgetauscht wird oder nicht, und waren teilweise bereits bis 31.12.2024 zu erfüllen. Wurden die entsprechenden Pflichten noch nicht erfüllt, sollte unverzüglich gehandelt werden.

Informationsbeschaffung

  • Informationen vom Bezirksschornsteinfeger

    § 71n Abs. 1 Satz 1 GEG verpflichtet die GdWE bis zum Ablauf des 31.12.2024, vom Bezirksschornsteinfeger die Mitteilung der im Kehrbuch vorhandenen Informationen zu verlangen, die für die Entscheidung über eine zukünftige Wärmeversorgung erforderlich sind. Zu diesen Informationen gehören nach § 71n Abs. 1 Satz 3 GEG solche über die Art, das Alter, die Funktionstüchtigkeit und die Nennwärmeleistung der Anlage. Der Bezirksschornsteinfeger ist nach § 71n Abs. 1 Satz 4 GEG verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach der Aufforderung für jede Etagenheizung die erforderlichen und im Kehrbuch vorhandenen Informationen der GdWE zu übermitteln.

  • Informationen von Wohnungseigentümern

    Ebenfalls bis 31.12.2024 waren die Wohnungseigentümer, in deren Einheiten eine Etagenheizung betrieben wird, in Textform aufzufordern, die Informationen zu erteilen, die für eine Ersteinschätzung etwaigen Handlungsbedarfs zur Erfüllung der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG dienlich sein können. Im Wesentlichen handelt es sich um Informationen über den Zustand der Etagenheizung, weitere Bestandteile der Heizungsanlage, die zum Sondereigentum gehören wie etwa Leitungen und Heizkörper. Weiter sind die Eigentümer aufzufordern, Informationen über etwaige Modifikationen der Anlage zu erteilen sowie über Ausstattungen zur Effizienzs...

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