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Energierecht (ZertVerwV) / 4.9.6.3 Entscheidungsfindung

Alexander C. Blankenstein
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§ 71l GEG regelt allgemein Übergangsfristen für Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungsanlagen. Die Bestimmung gilt grundsätzlich auch für den Bereich des Wohnungseigentums, § 71n GEG enthält insoweit konkretisierende Vorgaben für Wohnungseigentümergemeinschaften, insbesondere das Prozedere der Entscheidungsfindung und der Kostenverteilung im Innenverhältnis der Gemeinschaften (siehe dazu unten Kap. B.VI.4.4.9.6.6). Entscheidend ist, dass § 71l GEG eine Spezialvorschrift darstellt, die § 71 Abs. 1 GEG nicht verdrängt, sondern für den Fall der (teilweisen) Versorgung von Einheiten durch Etagenheizungen und eine oder mehrere parallel arbeitende Zentralheizungsanlagen ergänzende Regelungen enthält.

Konkret steht den Eigentümern also eine Übergangsfrist von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Austauschs der ersten Gasetagenheizung bzw. der Zentralheizung oder einer von mehreren Zentralheizungen zur Verfügung, um zu überlegen, wie das gesamte Gebäude auf eine Beheizbarkeit unter Beachtung der Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG umgestellt werden soll.

 

Nur Entscheidungsfindung

Der Eigentümer bzw. im Fall von Wohnungseigentum die Wohnungseigentümer müssen innerhalb der 5-Jahres-Frist zunächst nur eine Entscheidung über das weitere Schicksal der Beheizung treffen. Konkrete (Austausch-)Maßnahmen sind noch nicht erforderlich.

Die Eigentümer können innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums entscheiden, ob sie weiterhin dezentral beheizen oder aber die Beheizung über eine Zentralheizung erfolgen soll.

  • Entscheiden sich die Eigentümer für eine teilweise oder vollständige Zentralisierung der Heizung, stehen ihnen weitere 8 Jahre zur Umsetzung zur Verfügung.
  • Entscheiden sich die Eigentümer für eine weiterhin dezentrale Beheizung, sind die Etagenheizungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der 5-Jahres-Frist des ...

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