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Energierecht (ZertVerwV) / 4.9.6.2 Zeitpunkt des Austauschs

Alexander C. Blankenstein
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Die Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG, also die 65 %-EE-Vorgabe, gilt gemäß § 71l Abs. 1 GEG nicht nach Ablauf eines Zeitraums von 5 Jahren seit Inkrafttreten des GEG, sondern erst im Zeitpunkt des Austauschs der Zentralheizung oder der ersten Etagenheizung. Auch für die Etagenheizungen gilt, dass Pflichten nach dem GEG erst mit irreparablem Ausfall entstehen.[1]

Dem GEG ist bezüglich des Zeitpunkts des Heizungsaustauschs nicht eindeutig zu entnehmen, ob es für den Regelungsgehalt von § 71l GEG auf einen Ausfall

  • nach Ablauf der Fristen des § 71 Abs. 8 GEG (= Ablauf der kommunalen Wärmeplanung, siehe Kap. B.VI.4.4.9.5.4) ankommt, oder
  • ob die Regelung bzw. das Pflichtenprogramm bereits bei einem Heizungsaustausch vor Ablauf dieser Fristen greift und dann die Heizung den Vorgaben des § 71 Abs. 9 GEG genügen muss.

Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung auf Heizungstausch

Der Wortlaut des § 71l GEG spricht für letzteres. Im Gesamtzusammenhang dürfte allerdings auf einen Austausch nach Ablauf der Fristen des § 71 Abs. 8 GEG abzustellen sein. Dies ist aber nicht ganz unproblematisch.

 

Heizungsaustausch am 15.6.2025

Die erste Etagenheizung wird am 15.6.2025 ausgetauscht. Unabhängig von der Gemeindegröße, sind die Fristen des § 71 Abs. 8 GEG noch nicht abgelaufen. Eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf Grundlage einer kommunalen Wärmeplanung wurde noch nicht getroffen.

Stellt man auf einen Heizungsaustausch nach Ablauf der in § 71 Abs. 8 GEG geregelten Fristen ab, könnte die Bestimmung des § 71l GEG vorerst ignoriert werden. Es käme dann auf einen weiteren Heizungsaustausch nach Ablauf der Fristen des § 71 Abs. 8 GEG an.

Bei dieser Lesart kann das Problem einer Ungleichbehandlung einzelner Wohnungsei...

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