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Energierecht (ZertVerwV) / 4.9.4.2 Energieträgergebundene Betriebsverbote

Alexander C. Blankenstein
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§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GEG regelt zunächst den Grundsatz, dass ab dem 1.1.2026 Heizkessel, die mit Heizöl oder festen fossilen Brennstoffen beschickt werden, nur noch eingebaut bzw. aufgestellt werden dürfen, wenn sie erneuerbare Energien mit einbinden. Hierbei kann es sich etwa um Geo- oder Solarthermie handeln. Ist ein Bestandsgebäude bereits mit einer Anlage zur anteiligen Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien ausgestattet, darf in dieses nach § 72 Abs. 4 Nr. 3 GEG auch ab 1.1.2026 ein mit Heizöl beschickter Heizkessel eingebaut werden.

Wäre eine Hybridlösung technisch nicht umsetzbar oder würde sie zu einer unbilligen Härte führen und ist auch kein Umstieg von Heizöl auf Erdgas oder Fernwärme möglich, was insbesondere in ländlichen Gebieten der Fall sein kann, kann nach § 72 Abs. 4 Nr. 4 GEG weiterhin ein nur mit Heizöl beschickter Heizkessel eingebaut werden.

Ohnehin entfallen die energieträgergebundenen Betriebsverbote nach § 72 Abs. 5 GEG, wenn die Außerbetriebnahme einer mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung und der Einbau einer neuen nicht mit Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff betriebenen Heizung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

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