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Energierecht (ZertVerwV) / 4.9.4.1 Fristgebundene Betriebsverbote

Alexander C. Blankenstein
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Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, dürfen nach § 72 Abs. 1 GEG nicht mehr weiterbetrieben werden. Sind die Heizkessel nach dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden, dürfen sie gem. § 72 Abs. 2 GEG nach Ablauf von 30 Jahren seit Einbau oder Aufstellung nicht mehr betrieben werden.

Zeitleiste für Betriebsverbote fossiler Heizungen

Ausnahmen

Ausgenommen von diesen Betriebsverboten sind nach § 72 Abs. 3 GEG Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt. Ebenso ausgenommen sind nach § 72 Abs. 3 Nr. 3 GEG heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer Solarthermie-Hybridheizung nach § 71h GEG, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

 

Information über Kesseltyp

Ob es sich im Einzelfall um einen "Brennwertkessel" oder einen "Niedertemperaturkessel" handelt, kann in aller Regel anhand der Konformitätserklärung und/oder des Typenschilds ermittelt werden. Bestehen Zweifel, hat der Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 GEG eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.

Eine Ausnahme besteht nach § 73 GEG für Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1.2.2002 selbst bewohnt hat. Die Pflichten nach § 72 Abs. 1 und 2 GEG sind dann erst im Fall eines Eigentümerwechsels nach dem 1.2.2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Nach § 73 Abs. 2 GEG beträgt die Frist zur Pflichterfüllung 2 Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1.2.2002.

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