Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Energiepreispauschale in der Einkommensteuerveranlagung

Rainer Hartmann
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Zum Ausgleich der drastisch gestiegenen Energiekosten gewährt das Steuerentlastungsgesetz 2022 den Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum 2022 eine staatliche Unterstützung von 300 EUR (= Energiepreispauschale). Die gesetzliche Förderung richtet sich insbesondere an diejenigen Steuerbürger, denen im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung typischerweise Fahrtkosten entstehen. Jeder Steuerpflichtige erhält den staatlichen Zuschuss von 300 EUR nur einmalig, unabhängig davon wie vielen einkommensteuerpflichtigen Beschäftigungen er nachgeht. Bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 600 EUR, wenn beide zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen. Ist nur ein Ehegatte bzw. Lebenspartner anspruchsberechtigt, beträgt auch im Falle der Zusammenveranlagung der staatliche Zuschuss nur 300 EUR. Die Energiepreispauschale ist beitragsfrei in der Sozialversicherung, unterliegt als steuerpflichtige Einnahme aber der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Mit der Steuerpflicht der Energiepreispauschale verfolgt der Gesetzgeber eine sozial ausgewogene Kompensation der energiebedingten Mehrbelastungen. Die Nettoentlastung bestimmt sich nach der persönlichen Steuerbelastung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen der für 2022 geltenden Energiepreispauschale ergeben sich aus dem Einkommensteuergesetz. Der Gesetzgeber hat hierzu die §§ 112 – 122 EStG in einen eigenen Abschnitt 15 des EStG aufgenommen. Ausführliche Informationen der Finanzverwaltung zur Energiepreispauschale finden sich in den FAQs, die auf der Homepage des BMF veröffentlicht sind (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html). Die Energiepreispauschale fällt auch in den Zuständigkeitsbereich der Lohnsteuerhilfevereine.

1 Begünstigter Personenkreis

Unbeschränkt Steuerpflichtigen, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit[1] oder aus einer Arbeitnehmertätigkeit erzielen, erhalten eine steuerpflichtige Energiepreispauschale (EPP) i. H. v. 300 EUR.[2] Der Anspruch auf die EPP entsteht zum 1.9.2022, wenn die beiden Voraussetzungen "unbeschränkte Steuerpflicht" und "Einnahmen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit" zu irgendeinem Zeitpunkt in 2022 erfüllt sind.[3] Anspruchsberechtigt sind auch Arbeitnehmer, die zum 1.9.2022 in Elternzeit oder in einem sog. Sabbatical ab 1.9.2022 ohne Lohnzahlung von der Arbeit freigestellt sind.

 
Hinweis

Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland keinen Anspruch auf EPP

Von der EPP ausgeschlossen sind Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Ausländische Grenzgänger oder Grenzpendler erhalten den staatlichen Zuschuss von 300 EUR nicht, auch wenn sie bei einem inländischen Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis stehen und die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG erfüllen. Keinen Anspruch auf die EPP haben auch Versorgungsbezugsempfänger und Rentner. Hier ist eine Nachbesserung durch den Gesetzgeber in Vorbereitung, ebenso bei Studenten, die allerdings eine geringere EPP von 200 EUR erhalten sollen. Das Auszahlungsverfahren bei dem bisher ausgeschlossenen Personenkreis steht zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht fest.

[1] § 13, § 15, § 18 EStG.
[2] § 112 EStG.
[3] § 114 EStG.

2 Auszahlungsverfahren der EPP 2022

Für die Auszahlung der EPP ist zu unterscheiden, ob der Steuerpflichtige am 1.9.2022 Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber bezieht oder ausschließlich Gewinneinkünfte erzielt.

2.1 Auszahlung im Lohnsteuerverfahren

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zu einem inländischen Arbeitgeber stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn (Minijob) beziehen, erhalten die EPP grds. von ihrem Arbeitgeber im September 2022 ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung der EPP bei Minijobbern ist, dass eine entsprechende Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt, dass es sich um sein erstes Dienstverhältnis handelt. Die schriftliche Bescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Der Arbeitgeber bekommt die EPP über die Lohnsteuer-Anmeldung zurückerstattet.[1]

 
Hinweis

Bescheinigung des Großbuchstaben E

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen, d. h. die Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022, zu vermeiden. Minijobber, deren Arbeitslohn pauschal versteuert wird, erhalten keine Lohnsteuerbescheinigung. Gibt der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerklärung für 2022 ab, muss er in der Einkommensteuererklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat, um eine Mehrfachgewährung zu vermeiden.

Wie bereits ausgeführt, sind anspruchsberechtigt auch Arbeitnehmer, die zum 1.9.2022 in Elternzeit sind oder sich in einem sog. Sabbat...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Einkommensteuererklärung 2022: Änderungen bei den Vordrucken: 3. Einkommensteuererklärung 2022: Energiepreispauschale
Einkommensteuererklärung
Bild: Michael Bamberger

Aufgrund gestiegener Energiepreise wurde das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 9.6.2022 auf den Weg gebracht. Es wurde auch eine i. d. R. steuerpflichtige Energiepreispauschale (EPP) i. H. v. 300 EUR beschlossen. Anspruch auf die EPP haben alle Personen (bei Ehegatten dann z. B. ggf. Auszahlung/Anrechnung der doppelten EPP), die während des Jahres 2022 (teilweise) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und im Jahr 2022 Einkünfte aus § 13 EStG (Land- und Forstwirtschaft), § 15 EStG (Gewerbebetrieb), § 18 EStG (selbstständige Arbeit) oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung) beziehen.


Praxis-Tipp (Aktualisierung): Abwicklung der Energiepreispauschale im Veranlagungsverfahren
Einkommensteuererklärung
Bild: Michael Bamberger

Der Beitrag erläutert Zweifelsfragen zur Energiepreispauschale (EPP), die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 relevant sind.


Energiepreispauschale (EPP): Steuerpflicht und Steuererklärung
Autobahn (1)
Bild: Frank Röder/Westend61/Corbis

Wie bereits bei den Arbeitnehmern erläutert, findet die Energiepreispauschale (EPP) in der Einkommensteuerveranlagung keine Berücksichtigung mehr, wenn der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber erhalten hat.


Haufe Shop: Handbuch der Quellenbesteuerung
Handbuch der Quellenbesteuerung
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA/EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung/Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.


Energiepreispauschale in de... / 2.2 Auszahlung im Vorauszahlungsverfahren
Energiepreispauschale in de... / 2.2 Auszahlung im Vorauszahlungsverfahren

Nicht-Arbeitnehmer, die Einkünfte nach § 13, § 15 oder § 18 EStG beziehen, erhalten die EPP durch eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10.9. für das dritte Quartal 2022. Sind für den 10.9.2022 Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren