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Energiemanagementsystem im Betrieb: Begriffe und prozessuales Vorgehen bei der Einführung nach ISO 50001

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Zusammenfassung

 
Überblick

In diesem Beitrag werden die grundlegenden Begriffe und das allgemeine Vorgehen bei der Einführung eines Energiemanagementsystems erläutert. Ausgehend von den wesentlichen gesetzlichen und gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen wird zunächst auf die Motivation für die Einführung eines Energiemanagements eingegangen. Die Einführung ist i. d. R. auch mit einer Energiekostenreduktion verbunden. Nach Klärung der Begrifflichkeit werden die einzelnen Arbeitsschritte zur Einführung des Energiemanagements erläutert. Am Ende einer erfolgreichen Umsetzung verfügt das Unternehmen über eine verbesserte Transparenz im Hinblick auf sämtliche betrieblichen Energieprozesse sowie über ein Instrumentarium zur fortlaufenden Verbesserung seiner energiebezogenen Leistungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
  • Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)
  • DIN EN ISO 50001 "Energiemanagementsysteme"
  • § 5 und § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • § 3 Abs. 1 Klimaschutzgesetz
  • § 8 Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
  • DIN EN 16247-1:2022-11 Energieaudits – Teil 1: Allgemeine Anforderungen

1 Gesellschaftliche Rahmenbedingungen zur Einführung von Energiemanagementsystemen

1.1 Wozu dienen Energiemanagementsysteme (EnMS) in Unternehmen?

Die deutschen Treibhausgasminderungsziele sind in § 3 Abs. 1 Klimaschutzgesetz verbindlich festgelegt. Danach sollen die Treibhausgasemissionen, allem voran die CO2-Emissionen, bis zum Jahr 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % gesenkt werden. Treibhausgase wie CO2 werden bei der Umwandlung von fossilen Brennstoffen in Strom, Wärme und Antriebsenergie freigesetzt und reichern sich in der Atmosphäre an. Dies führt bei fehlender Kompensation mittel- und langfristig zu einem Anstieg der Erdtemperatur. Auf der Pariser Klimakonferenz im Dezember 2015 verpflichtet sich die Staatengemeinschaft, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Es sollen zudem Anstrengungen unternommen werden, um den Temperaturanstieg unter 1,5 °C zu halten.

Voraussetzungen für eine nachhaltige Energienutzung sind:

  1. nachhaltige Energiebereitstellung in Kraftwerken u. a. durch Nutzung erneuerbarer Energiequellen
  2. verlustfreier Transport der Energie zu den Energienutzern
  3. Energieeffizienz bei der Nutzung der Energie, beim sog. Energieverbraucher

Die Bundesregierung hat die sog. Energiewende eingeleitet: "Das Ziel der Energiewende ist es, die Energieversorgung auf erneuerbare Energien umzustellen – beim Stromsektor, aber auch bei Wärme und bei Verkehr. …Gesamtziel ist, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern zu vertiefen, um das nächste Ausbauziel von 65 Prozent (gilt für den Stromsektor) bis 2030 zu erreichen."[1]

In der Energieeffizienzstrategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom Dezember 2019 heißt es:

Zitat

Die Energiewende kann in der Breite nur erfolgreich sein, wenn sie für Unternehmen auch wirtschaftlich attraktiv ist und neue Geschäftsfelder eröffnet. Deshalb ist und bleibt Energiesparen als Rendite- und Geschäftsmodell ein Kernelement der Energieeffizienzstrategie der Bundesregierung. Fehlende Informationen zu Einsparpotenzialen und passenden Effizienztechnologien sind ein wesentliches Hindernis, um vorhandene Einsparpotenziale in Unternehmen zu heben. Diese gilt es abzubauen. … Dazu werden wir u. a. … die Etablierung von Energiemanagementsystemen insbesondere in KMU vorantreiben.

In § 8 Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) setzte die Bundesregierung die Vorgaben der EU um, wonach alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen (KMU, im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG) sind, ein Energieaudit durchführen müssen. Allerdings werden Unternehmen von der Pflicht nach § 8 Abs. 1 und 2 EDL-G freigestellt, wenn sie zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 eingerichtet haben.

Nach § 8 Energieeffizienzgesetz müssen Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden ein Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 50001) oder ein Umweltmanagementsystem (EMAS) bis zum 18. Juli 2025 einrichten.

Auch die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) fordert von Unternehmen die ständige Verbesserung der Energieeffizienz. Von Großunternehmen wird eine Zertifizierung des Energiemanagementsystems (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 verlangt, von kleinen Unternehmen die Zertifizierung nach dem sog. Alternativen System, welches einem Energieaudit nach DIN EN 16247-1 sehr ähnlich ist, jedoch in den Folgejahren nur noch gepflegt und nicht auditiert werden muss.

[1] Zitat Presse- und Informationsamt der Bundesregierung.

1.2 Energiekosten differenziert betrachten

Den einzelnen energierelevanten Vorgängen wird oft zu wenig Beachtung geschenkt. Zwar wird die Jahresenergieabrechnung in die Kalkulation miteinbezogen. Wo diese Verbräuche aber im Einzelnen entstehen, ob die Höhe dieser Verbräuche gerechtfertigt ist und wo Energieeinsparpotenziale vorhanden sind, wird dadurch i. d. R. nicht erkannt.

Dies liegt zum einen an der undiffer...

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