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Energieausweis (GEG) / 12.3 Erforderliche Angaben

Alexander C. Blankenstein
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Hinsichtlich des Inhalts von Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien sind in Übereinstimmung mit den früheren Vorgaben des § 16a Abs. 1 Satz 1 EnEV 2014 nach der Bestimmung des § 87 Abs. 1 GEG nachfolgende Pflichtangaben vorgeschrieben:

  1. Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis i. S. v. § 81 GEG oder Energieverbrauchsausweis i. S. v. § 82 GEG;
  2. der im Energieausweis genannte Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude;
  3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes;
  4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr;
  5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Bei Nichtwohngebäuden muss bei Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufgeführt werden. Auch diese Regelung des § 87 Abs. 2 GEG korrespondiert mit den vormals geltenden Vorgaben des § 16a Abs. 1 Satz 2 EnEV 2014. Die genannten Pflichtangaben sind stets bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing bei Immobilienanzeigen zum Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit zu machen.

Pflichtangaben bei Energieausweisen mit Ausstellungsdatum zwischen 1.10.2007 und 30.4.2014

Bei Energieausweisen, die nach dem 30.9.2007 (EnEV 2007) und vor dem 1.5.2014 (EnEV 2014) ausgestellt worden sind, sind nach § 112 Abs. 3 GEG folgende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen zu machen:

  1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude der Wert des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des Energieausweises angegeben ist;
  2. bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude der Energieverbrauchskennwert, der auf Seite 3 des Energie...

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