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Energieausweis (GEG) / 11.4 Individualanspruch der Wohnungseigentümer

Alexander C. Blankenstein
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Wird die Ausstellung eines Energieausweises erforderlich, hat jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 WEG einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Erstellung eines Energieausweises. Allerdings stellt sich in den Übertragungsfällen die Frage, ob der betroffene Wohnungseigentümer den Energieausweis selbst und auf eigene Kosten erstellen lassen muss oder er insoweit einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat. Tatsache ist jedenfalls, dass nicht jede Eigentümergemeinschaft über einen (gültigen) Energieausweis verfügt.

Wer trägt die Kosten?

Mit der EnEV 2007[1] wurde die Vorlagepflicht des Energieausweises eingeführt. Der Verordnungsgeber hatte in seiner Begründung bezüglich der Vorlagepflicht in Wohnungseigentumsfällen ausgeführt, dass zwar die Pflicht zur Zugänglichmachung den verkaufswilligen Wohnungs- oder Teileigentümer treffe, wenn die zum Verkauf anstehende Einheit kein eigenständiges Gebäude bilde. Im Innenverhältnis habe dieser einen Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft auf rechtzeitige Bereitstellung eines Energieausweises. Die Kosten des Energieausweises seien von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.[2] Dementsprechend wurde auch vertreten, die Kosten des Energieausweises seien von der Eigentümergemeinschaft zu tragen, obwohl der einzelne verkaufs- oder vermietungswillige Eigentümer vorlagepflichtig sei.[3] Diese Auffassung ist auf Kritik gestoßen.[4] Es fehle an einer Gemeinschaftsbezogenheit. Zwar könne die GdWE die Erstellung des Energieausweises nach § 10 Abs. 6 Satz 3 HS 2 WEG a. F. an sich ziehen, im Übrigen sei aber der veräußerungswillige Wohnungseigentümer verpflichtet.

Ungeachtet der Tatsache, dass das seit 1.12.2020 reformierte WEG[5] keine mit § 10 Abs. 6 Satz 3 HS 2 WEG a. F. korrespondierende Vorschr...

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