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Energieausweis (GEG) / 11 Wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten

Alexander C. Blankenstein
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11.1 Wohnungs- und Teileigentum

Für Teile eines Gebäudes ist der Energieausweis nach § 79 Abs. 2 Satz 2 GEG zu erstellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 GEG getrennt zu behandeln sind (siehe Blankenstein, Gemischt genutzte Gebäude, Kap. 5).

11.2 Mehrhausanlagen

Der Energieausweis wird nach § 79 Abs. 2 Satz 1 GEG jeweils für ein Gebäude erstellt. Für die einzelnen Häuser einer Mehrhausanlage müssen daher eigene Energieausweise erstellt werden.[1]

[1] BT-Drs. 19/16716, S. 118.

11.3 Angelegenheit der Gemeinschaft

Als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung können die Wohnungseigentümer auch anlasslos die Ausstellung eines Energieausweises gemäß § 19 Abs. 1 WEG beschließen.[1] Zu berücksichtigen ist insoweit nämlich, dass im Zuge der Erstellung des Energieausweises nach § 84 Abs. 1 GEG vom Aussteller etwaige Maßnahmen zur Energieeffizienz zu ermitteln sind und im Energieausweis auch Modernisierungsempfehlungen enthalten sein müssen.

Im Bereich des Wohnungseigentums obliegt die Initiative auf Ausstellung des Energieausweises nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 WEG. Die Umsetzung selbst obliegt dem Verwalter als Vertretungsorgan der Gemeinschaft gemäß § 9b Abs. 1 WEG. Wird ein Energieausweis erforderlich, handelt es sich in aller Regel um eine Maßnahme von untergeordneter Bedeutung, die nicht mit erheblichen Verpflichtungen verbunden ist, sodass der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auch ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, für die Ausstellung eines Energieausweises zu sorgen.

Bedarfsausweis

Im Übrigen ist zu beachten, dass lediglich im Fall der Übertragungsfälle ein echtes Wahlrecht zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis besteht. Steht die Erstellung eines Energieausweises zur Beschlussfassung, ist das Ermessen der Wohnungseigentümer in den ü...

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