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Energetische Modernisierung – Anspruch des Mieters auf M ... / 3 Ausnahme: § 554 BGB

Georg Hopfensperger
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Eine Ausnahme der vorstehenden Grundsätze ergibt sich aus § 554 BGB.

Gemäß § 554 Abs. 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt,

  • die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge[1] oder
  • dem Einbruchsschutz

dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann, § 554 Abs. 1 BGB.

Der Mieter eines Reihenhauses und einer mitvermieteten Einzelgarage kann z. B. verlangen, dass der Vermieter ihm die Erlaubnis zur Installation einer Wallbox sowie zum Wechsel des Stromanbieters erteilt.[2] Vermieter weigern sich trotz des ausdrücklich bestehenden Anspruchs nach § 554 BGB häufig mit Begründungen wie: Es bestehe die Gefahr von brennenden Elektrofahrzeugen, man habe sich das vermietete Anwesen schwer als Altersversorgung erspart, die nun der Mieter allein wegen eines Elektroautos aufs Spiel setze. Ferner sei die Produktion von Elektroautos Umweltverschmutzung, gefährde Menschenleben und die Technik der E-Mobilität habe keine Zukunft. Das Amtsgericht hat hierzu entschieden, dass rein moralische Vorbehalte gegenüber Elektroautos eine Unzumutbarkeit der Erlaubniserteilung nicht rechtfertigen können.

Im Rahmen der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes wurde § 554 BGB eingeführt. Danach ist der gesetzgeberische Leitgedanke das Erreichen der Klimaziele, weshalb es einer entsprechenden, flächendeckend verfügbaren Ladeinfrastruktur nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch im privaten Bereich bedarf. Die persönlichen und teilweise irrational überzogenen Vorbehalte der Beklagten gegen E-Mobilität können im Rahmen der Interessenabwägung des § 554 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Berücksichtigung finden. Das ...

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