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Ende des 2-Jahres-Zeitraums i. S. d. § 14 Abs. 2 TzBfG

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LAG Düsseldorf, Urteil v. 21.2.2020, 10 Sa 252/19

Leitsätze

1. Einigen sich die Vertragsparteien darüber, dass der Arbeitnehmer zu einer im betrieblichen Interesse erforderlichen und angeordneten Schulung, die am frühen Morgen des Tages beginnen soll, der zunächst als Vertragsbeginn vorgesehen war, bereits am Vortag anreist, weil der Schulungsort so weit vom Dienstort entfernt liegt, dass anderenfalls eine rechtzeitige Anreise nicht möglich oder unzumutbar wäre, handelt es sich bei der Fahrtzeit für die dienstlich erforderliche Anreise um Arbeitszeit im arbeitsvertragsrechtlichen Sinne. Der Arbeitnehmer erbringt damit bereits die versprochenen Dienste i. S. v. § 611 Abs. 1 BGB (a. F.). Vertragsrechtliche Arbeitszeit ohne Arbeitsvertrag gibt es nicht.

2. Die Einigung über vertragsrechtliche Arbeitszeit am Vortag des ursprünglich vorgesehenen Vertragsbeginns führt zur einvernehmlichen Vorverlegung des Beginns des Arbeitsverhältnisses auf den Tag der Dienstreise.

3. Beginnt das Arbeitsverhältnis dementsprechend am 4.9.2016, überschreitet eine bis 4.9.2018 vereinbarte Befristung den für sachgrundlose Befristungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG maximal zulässigen Zeitraum von 2 Jahren um einen Tag. Rechtsfolge ist die Unwirksamkeit der Befristungsabrede und das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall ging es u. a. um die Frage der Wirksamkeit einer Befristungsabrede. Der Kläger bewarb sich auf eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgeschriebene Stelle als Anhörer in der Vorbereitung von Asylentscheidungen am Standort Düsseldorf. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass man beabsichtige, ihn befristet für den Zeitraum vom 5.9.2016 bis zum 4.3.2017 einzustellen. Vor Beginn der Tätigkeit sollte er an einer 3-wöchigen Schulun...

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