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Emissionen im Wohnungseigentum / 2.2 Musizieren

Alexander C. Blankenstein
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Grundsätzlich ist Musizieren, das außerhalb der eigenen Wohnung nicht zu hören ist, im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung durch Gebrauchsregelungen nicht beschränkbar, weil durch ein solches Musizieren kein anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt wird. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit den grundsätzlichen Fragen der Musikausübung und der Ruhezeiten eingehend im Jahr 1998 zu befassen[1] und war zu folgenden Ergebnissen gekommen:

  1. Ein Eigentümerbeschluss ist in der Regel nicht allein deshalb unwirksam, weil er für die Hausbewohner eine Ruhezeit von 20 bis 8 Uhr und von 12 bis 14 Uhr vorsieht.
  2. Eine Regelung, die das Singen und Musizieren außerhalb von Ruhezeiten nur in "nicht belästigender Weise und Lautstärke" gestattet, ist mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.
  3. Unwirksam ist auch eine Regelung, welche das Singen und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunkgeräte oder Kassetten- bzw. Plattenspieler.
  4. Bei teilweiser Unwirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses findet § 139 BGB entsprechend Anwendung.

Ergänzend hatte der BGH im Jahr 2018[2] klargestellt, dass sich die Frage, wann und wie lang musiziert werden darf, nicht allgemein beantworten lässt, sondern sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten. Eine Beschränkung auf 2 bis 3 Stunden an Werktagen und 1 bis 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen.

[1] BGH, Beschluss v. 10.9.1998, V ZB 11/98, NJW 1998 S. 3713.
[2] BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 143/17, NJW 2019 S. 773.

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