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Elternzeit: Teilzeitarbeit während der Elternzeit / 2.3.3 Ablehnung des Antrags

Heike Jansen
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Will der Arbeitgeber die im förmlichen Verfahren nach § 15 Abs. 7 BEEG beanspruchte Arbeitszeitverringerung ablehnen, hat er den Arbeitnehmer darüber gemäß § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG innerhalb einer Frist von 4 bzw. 8 Wochen ab Antragstellung (je nach Alter des Kindes, für das Elternzeit beantragt wurde), d. h. ab Zugang des Teilzeitwunschs beim Arbeitgeber, betreffend vor dem 1.5.2025 geborene Kinder unter Angabe von Ablehnungsgründen schriftlich, betreffend ab dem 1.5.2025 geborene Kinder in Textform und mit Begründung zu bescheiden.

 
Achtung

Ablehnung muss sorgfältig begründet werden

Mit dem Erfordernis der Begründung – sowohl in Schrift- wie in Textform – sind für den Arbeitgeber Risiken verbunden: Mit der abgegebenen Begründung legt er sich fest. Nach der Rechtsprechung des BAG kann sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Verfahren nur auf solche Ablehnungsgründe berufen, die er zuvor als Ablehnungsbegründung angegeben hat.[1] Es ist daher nicht möglich, in etwaigen späteren Rechtsstreiten andere als die angegebenen Gründe für die Ablehnung nachzuschieben. Zudem läuft der Arbeitgeber Gefahr, (nur) Gründe zu nennen, die ein damit befasstes Arbeitsgericht für nicht ausreichend halten kann. Daher ist auf die Begründung große Sorgfalt zu verwenden.

Bei Ablehnung ist der Arbeitnehmer zur Durchsetzung seines Teilzeitanspruchs auf den Rechtsweg angewiesen. § 15 Abs. 7 Satz 7 BEEG schreibt diese Selbstverständlichkeit ausdrücklich fest.

[1] BAG, Urteil v. 24.9.2019, 9 AZR 435/18; BAG, Urteil v. 11.12.2018, 9 AZR 298/18 – die dortige Rechtsprechung ist auf § 15 Abs. 7 BEEG in der jeweils gültigen Fassung übertragbar.

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